- 121 Nummer 4
Schließlich kommt dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan die abschließende Entscheidungsbefugnis über Beanstandungen des administrativen Kontrollorgans zu. Begegnen dem administrativen Kontrollorgan grundlegende Rechtsfragen (BVerfG, a.a.O., Randnummer
276), so ist über die einheitliche Behördenstruktur des Unabhängigen Kontrollrates sichergestellt, dass diese, unabhängig von dem formalisierten Beanstandungsrecht, dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur Kenntnis gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Kontrolle vor Vollzug.
Nummer 1
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft nach Nummer 1 die Anordnung aller individueller
Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 einschließlich deren Verlängerungen.
Nummer 2
Nach Nummer 2 prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan ferner die Rechtmäßigkeit sämtlicher Datenübermittlungen zu Vertraulichkeitsbeziehungen vor deren Vollzug.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Rechtskontrolle nach Vollzug. Alle hier relevanten Sachverhalte sind
dem Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich vorzulegen.
Nummer 1
Stellt der Bundesnachrichtendienst erst bei der Verarbeitung von Daten fest, dass diese
aus einer Vertraulichkeitsbeziehung nach § 21 Absatz 1 stammen, so dürfen diese nur bei
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 verwertet werden. Die auf
dieser Basis verwendeten Daten sind dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan unverzüglich
zur Prüfung vorzulegen.
Nummer 2
Werden Daten ausschließlich zum Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung erhoben, so ist deren Übermittlung an ausländische Stellen grundsätzlich unzulässig.
Eine Übermittlung ist jedoch zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
diese erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person, für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder
des Nordatlantikvertrages. Die auf diese Weise mit einer Zweckänderung verbundene
Übermittlung überprüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan.
Nummer 3
Dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan kommt die abschließende Entscheidungsbefugnis
über Beanstandungen des administrativen Kontrollorgans zu. Begegnen dem administrativen Kontrollorgan grundlegende Rechtsfragen, so ist über die einheitliche Behördenstruktur
des Unabhängigen Kontrollrates sichergestellt, dass diese, unabhängig von dem formalisierten Beanstandungsrecht, dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur Kenntnis gebracht
werden können.