- 120 Zuordnung zu einer konkreten strategischen Aufklärungsmaßnahme. Dies kann bereits bei
Anordnung der strategischen Aufklärungsmaßnahme geschehen, ist aber auch bei bereits
bestehenden Anordnungen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen möglich. Maßgeblich ist insoweit die schriftlich zu erfolgende Zuordnung (vgl. § 33 Absatz 2).
Nummer 4
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Verwertbarkeit erhobener Daten,
bei denen Zweifel bestehen, ob sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 207).
Nummer 5
Soweit sich die Übermittlung auf Daten von schutzwürdigen Berufsgruppen bezieht, denen
Vertraulichkeitsschutz zuzuerkennen ist, bedarf es die Übermittlung einer eigenständigen
Abwägung (zu den Übermittlungen an ausländische Stelle BVerfG, a.a.O, Rn. 240). Diese
Übermittlungsentscheidung unterliegt der Vorabkontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und kann auch im Eilwege eingeholt werden, § 29 Absatz 8.Mithin prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgandie Rechtmäßigkeit sämtlicher Datenübermittlungen zu Vertraulichkeitsbeziehungen, unabhängig davon, ob diese an inländische oder ausländische
Stellen erfolgt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Rechtskontrolle nach Vollzug. Alle hier relevanten Sachverhalte sind
dem Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich vorzulegen.
Nummer 1
Stellt der Bundesnachrichtendienst erst bei der Verarbeitung von Daten fest, dass diese
aus der Kommunikation innerhalb einer Vertraulichkeitsbeziehung nach § 21 Absatz 1
Satz 2 stammen, so dürfen diese nur bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des
§ 21 Absatz 2 verwendet werden. Eine Anordnung als formelle Voraussetzung des Absatzes 2 kann in diesen Fällen nicht vorliegen, da zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht
bekannt war, dass es sich um eine Vertraulichkeitsbeziehung handelt. Die auf dieser Basis
verwerteten Daten sind dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan unverzüglich zur Prüfung vorzulegen (BVerfG, a.a.O., Randnummern 195, 278).
Nummer 2
Werden Daten ausschließlich zum Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) erhoben, so ist deren Übermittlung an ausländische Stellen grundsätzlich unzulässig. Eine Übermittlung ist jedoch zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, diese erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. Die auf
diese Weise mit einer Zweckänderung verbundene Übermittlung überprüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan (BVerfG, a.a.O., Randnummer 174, 228,).
Nummer 3
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft die Dienstvorschrift oder die Dienstvorschriften
des Bundesnachrichtendienstes, soweit diese Regelungen zur Auswertung von Daten enthalten (BVerfG, a.a.O., Randnummer 192).

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