- 12 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
1.

die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29
Absatz 3 genannten Straftaten ist oder

2.

dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten
ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 22
Kernbereichsschutz
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den
Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten
ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese
unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die
Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

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