- 119 § 42 (Zuständigkeit der gerichtsähnlichen Rechtskontrolle; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes)
Die Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bestimmt sich anhand des gesetzlichen Zuständigkeitskatalogs. Dieser stellt eine gerichtsähnliche Rechtskontrolle der wesentlichen Verfahrensschritte der technischen Aufklärung sicher und versieht diese mit einer abschließenden Entscheidungsbefugnis des gerichtsähnlichen Kontrollorgans.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Kontrolle vor Vollzug.
Nummer 1
Ähnlich dem Richtervorbehalt prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit
jeder strategischen Aufklärungsmaßnahme vor deren Vollzug (BVerfG, a.a.O., Randnummer 179 bis 181). Diese objektivrechtliche ex-ante Kontrolle steht am Anfang jedweder Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung und spannt so einen Schirm auf über alle aus ihr abgeleiteten Datenerhebungen.
Nummer 2
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft unterhalb der Ebene der strategischen Aufklärungsmaßnahme die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 vor
deren Vollzug. Dies umfasst besonders schützenswerte Personen der nachfolgenden drei
Fallgruppen:
–
Anordnungen zur gezielten Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union
oder von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den
Voraussetzungen des § 20 Absatz 1.
–
Anordnungen zur gezielten Datenerhebung zu möglichen Gefahrverursachern unter
den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2. Die Aufklärung dieser Personen hat eine besondere Intensität, da eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass es für
diese Personen aufgrund der Aufklärung zu belastenden Folgen kommt (vgl. BVerfG,
a.a.O., Randnummer 188). Die Prüfung durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist
auf die Feststellung gerichtet, ob die Aufklärung der Person gegenüber der Verfolgung
des Aufklärungszwecks den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt. Diese Prüfung stellt mithin einen besonderen Schutzmechanismus für die aufzuklärenden Personen dar.
–
Anordnungen zur gezielten Datenerhebung aus Vertraulichkeitsbeziehungen gemäß
§ 21 Absatz 2 (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 194).
Sämtliche weiteren gezielten Datenerhebungen, die nicht der hier statuierten ex-anteRechtskontrolle unterworfen sind, unterliegen der Rechtmäßigkeitskontrolle des administrativen Kontrollorgans ex post. Das administrative Kontrollorgan darf mithin jederzeit sämtliche vom Bundesnachrichtendienst verwendeten Suchbegriffe – ohne Einschränkung
durch die „Third-Party-Rule“ – einsehen und prüfen.
Nummer 3
Bei Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten, die die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten zum Gegenstand haben, ist
die Festlegung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs notwendig. Ob die Festlegung dieses qualifizierten Aufklärungsbedarfs rechtmäßig getroffen wurde, prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan (BVerfG, a.a.O., Randnummer 263). Die Festlegung hierzu erfolgt mittels