- 118 Zu Absatz 2
Die oberste Bundesbehörde Unabhängiger Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Ihr oder ihm untersteht der Unabhängige Kontrollrat bestehend
aus dem gerichtsähnlichen und dem administrativen Kontrollorgan insgesamt. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt
entsprechend die Dienstaufsicht aus.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, da mit der Ausgestaltung des unabhängigen Kontrollrates als oberste Bundesbehörde dessen Unabhängigkeit einhergeht. Dabei
bedeutet „unabhängig“, dass es weder eine rechtliche Abhängigkeit geben darf noch, dass
wirtschaftlicher, politischer oder sonstiger Druck ausgeübt wird (Brand, in: Bruck/Möller,
VVG, 9. Aufl. 2012, § 214 Schlichtungsstelle, Randnummer 11). „Nicht weisungsabhängig“
bedeutet, dass es bei der Ausübung der ihm gesetzlich zugewiesenen Tätigkeit faktisch
keinen Beschränkungen und Einflussnahmen von dritter Seite unterworfen ist (Brand,
a.a.O.) Der Unabhängige Kontrollrat ist zugleich zur Unabhängigkeit verpflichtet und darf
nicht an anderer Stelle um Weisung ersuchen. Er ist gleichzeitig der Exekutive zuzuordnen,
sodass die Kontrolltätigkeit nicht durch die „Third Party-Rule“ eingeschränkt wird.
Zu Absatz 4
Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung durch den
Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Zu Absatz 5
Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich unter Berücksichtigung des Geheimschutzes eine
Geschäftsordnung und eine Verfahrensordnung. Diese stehen grundsätzlich unter keinem
Zustimmungsvorbehalt durch eine weitere Stelle, da hierdurch die Unabhängigkeit des Kontrollrates beeinträchtigt werden könnte. Gleichwohl ist es im Sinne einer transparenten Zusammenarbeit angezeigt, die Einschätzung des Bundeskanzleramtes als der Fach- und
Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes einzuholen. Auf diese Weise kann ein
Gleichlauf z.B. sicherheitlicher Standards erreicht werden. Diese weisen beim Bundesnachrichtendienst zum Teil Besonderheiten bezüglich der Regelungen zur Fernmeldeaufklärung
oder der Anerkennung von Geheimhaltungsgraden ausländischer Nachrichtendienste auf.
Insoweit hört der Unabhängige Kontrollrat das Bundeskanzleramt vor Beschluss über eine
Geschäftsordnung an. Die Beschlüsse über eine Geschäftsordnung und eine Verfahrensordnung fassen die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der
Stimmen.
Der Unabhängige Kontrollrat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die
Geschäftsordnung.
Die Verfahrensordnung des Unabhängigen Kontrollrates regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufs der Kontrolltätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Sowohl die grundsätzliche Ausgestaltung als auch die Detailtiefe der
Regelungsmaterie obliegt der Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrates.
Zu Absatz 6
Die Sitze des Unabhängigen Kontrollrates in Berlin und Pullach spiegeln die der zu kontrollierende Behörde und berücksichtigen die mit der Handhabung von Verschlusssachen verbundenen Erschwernisse bei Verwaltungsabläufen. Die Möglichkeit der Einrichtung von
(auch temporären) Außenstellen bleibt unbenommen.