- 117 der von der technischen Aufklärung Betroffenen ausgerichtet und gilt der Sicherung und
praktischen Effektivierung der rechtlichen Grenzen der Aufklärungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BVerfG, a.a.O., Randnummer 272). Mit dem Unabhängigen Kontrollrat wird ein einheitliches Kontrollorgan mit institutionell klaren Strukturen (BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 282) geschaffen, welches auf eine wirksame und unabhängige Erfüllung seiner Aufgaben ausgerichtet ist (BVerfG, a.a.O., Randnummer 283). Die beiden Säulen der
umfassenden Rechtskontrolle (§ 40 Absatz 2) der technischen Aufklärung von Ausländern
im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst gewährleisten die effektive Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in diesem Bereich der Informationsgewinnung durch den
Bundesnachrichtendienst. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für Überwachungsmaßnahmen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und Kontrolle (vgl.
m. w. N. BVerfGE 141, 220, [282 ff.]). In Bezug auf Transparenz und individuellen Rechtsschutz sind diese für die technische Auslandsaufklärung allerdings zurückgenommen. Im
Ausgleich hierfür sind dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen an
eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle zu entnehmen (vgl. BVerfGE 133, 277, [369];
141, 220, [284 f]). Eingerichtet wird daher eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan in Bezug auf die wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung. Weiter prüft das administrative Kontrollorgan eigeninitiativ stichprobenmäßig
den gesamten Prozess der technischen Aufklärung auf seine Rechtmäßigkeit hin. Durch
die einheitliche Behördenstruktur ist zwischen beiden Säulen ein offener und unmittelbarer
Austausch gewährleistet, um dem Gebot einer wirksamen und kohärenten Kontrolle nachkommen zu können (BVerfGE, a.a.O., Randnummer 297).
Mit dem Unabhängigen Kontrollrat wird das im Jahr 2016 ins Leben gerufene Unabhängige
Gremium abgelöst und fortentwickelt. Aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern, die im
Nebenamt tätig sind, wird ein gerichtsähnliches Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates bestehend aus drei Spruchkörpern mit Mitgliedern im Hauptamt.
Zu Absatz 1
Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde. Die Ausgestaltung als
oberste Bundesbehörde trägt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Merkmalen
für eine Rechtskontrolle umfassend Rechnung. Sie stellt insbesondere die Unabhängigkeit
der Tätigkeit des Kontrollorgans sicher. Eine auch nur mittelbare Einflussnahme durch eine
übergeordnete Behörde wird so ausgeschlossen. Weiterhin trägt diese Behördenstruktur
den besonderen Anforderungen an die Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des
Bundesnachrichtendienstes Rechnung.
Mit der Ausgestaltung als oberste Bundesbehörde wird die Rechtskontrolle des Bundesnachrichtendienstes in Bezug auf die technische Aufklärung (neben der dienstinternen und
der Fach- und Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt) an die Exekutive angebunden,
sodass gleichzeitig dafür Sorge getragen ist, dass die Kontrolle nicht durch die sogenannte
Third Party Rule behindert wird (BVerfG, a.a.O. Leitsatz 8).
Die Anbindung an die Exekutive muss aber, bereits zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit, von
einer, wenn auch nur faktischen, Nachordnung Abstand nehmen. Zugleich hat die objektivrechtliche Kontrolle in einem gewissen Abstand zu den Aufgaben der klassischen, ministeriellen Exekutive zu stehen. Dies wird durch die Ausgestaltung als oberste Bundesbehörde
in eindeutiger Art und Weise umgesetzt. Durch die Schaffung einer neuen Behörde gegenüber der Angliederung an eine bereits bestehende Behörde übt der Gesetzgeber seinen
Gestaltungsspielraum aus (BVerfG, a.a.O., Randnummer 282). Gleichzeitig wird so in unzweifelhafter Weise gewährleistet, dass weitere Zwecke, denen bereits bestehende Behörden zwangsläufig bereits unterliegen, nicht mit der gewünschten Unabhängigkeit der
Rechtskontrolle konfligieren können.

Select target paragraph3