- 116 anderen Nachrichtendiensten weitergeführt werden kann (BVerfG, a.a.O., Randnummer
295).
§ 40 (Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle)
Zu Absatz 1
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer objektivrechtlichen
Kontrolle sind in Bezug auf die technische Aufklärung besonders hoch. Mit der Kontrolle
wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass hergebrachte rechtsstaatliche Sicherungen nicht
bestehen. Die Kontrolle erfüllt mithin zwei Funktionen: Sie gleicht das Rechtsschutzdefizit
aus, das durch die geringeren individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten besteht. Da die
technische Aufklärung wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit kaum Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten vorsieht und deshalb der individuelle Rechtsschutz zurückgenommen ist, wird dies mit der objektivrechtlichen Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat
kompensiert. Diese Rechtskontrolle schafft außerdem einen Ausgleich für die im Wesentlichen nur finale Anleitung der Aufklärungsbefugnisse und dient dazu, eine verfahrensmäßige Strukturierung der Handhabung dieser Befugnisse abzusichern. Die objektivrechtliche
Kontrolle gewährleistet, dass die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes verfahrensmäßig rationalisierend auf die gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet werden (BVerfG a.a.O.,
Randnummer 273).
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt sicher, dass es zwei verschiedene Arten der Rechtskontrolle (BVerfG,
a.a.O., Randnummer 274) bei institutionell klarer Strukturierung innerhalb des einheitlichen
Unabhängigen Kontrollrates gibt. Die objektivrechtliche Kontrolltätigkeit ist auf zwei Kontrollorgane aufgeteilt: Zum einen das gerichtsähnliche Kontrollorgan mit den sich aus § 42
ergebenden Katalogzuständigkeiten sowie dem Recht aus § 51 Absatz 2 Satz 2 zur Erteilung einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan und zum anderen das administrative Kontrollorgan mit den in § 51 geregelten Zuständigkeiten. Im Zusammenwirken beider Kontrollorgane unter einem Dach werden schnittstellenfrei Kommunikationsflüsse sichergestellt und zwischenbehördliche Abstimmungsprozesse vermieden. Dies
trägt zum einen dem Bedarf einer effektiven und ganzheitlichen Kontrolle Rechnung.
Zum anderen steht dem Kontrollierten eine einheitliche Behörde gegenüber, welche in den
hoch sensiblen Bereich der Informationen ausländischer Nachrichtendienste Einsicht nehmen kann. Bereits um Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten weiterhin zu ermöglichen, ist eine solche einheitliche Kontrollbehörde essenziell. Denn ausländische Nachrichtendienste werden von Kooperationen Abstand nehmen, wenn ihre Informationen der Kontrolle durch unterschiedliche Stellen unterliegen.
Gerichtet ist die Rechtskontrolle, ob gerichtsähnlich oder administrativ, auf die Prüfung der
objektiven Rechtmäßigkeit. Die Entscheidung über die fachlich zweckmäßige Ausübung
der Befugnisse im Rahmen der rechtlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt (BVerfG,
a.a.O., Randnummer 279) und unterliegt keiner Rechtskontrolle durch den Unabhängigen
Kontrollrat. Diese Struktur trägt dem Grundsatz des Schutzes des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung (hierzu m. w. N. BVerfG, 2 BvE 2/15, Randnummer 119) Rechnung.
§ 41 (Unabhängiger Kontrollrat)
Der Unabhängige Kontrollrat zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes (Unabhängiger Kontrollrat) kontrolliert die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und damit verbundener Übermittlungen
an und Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten. Er stellt eine unabhängige,
objektive Rechtskontrolle sicher, die den Prozess der technischen Aufklärung kontinuierlich
und als Ganzes in den Blick nimmt. Diese Kontrolle ist auf die Wahrung der Grundrechte

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