- 115 und den Bundesrechnungshof statt. Das Gesamtsystem der Kontrolle über die Nachrichtendienste des Bundes ist in den letzten Jahren zum Teil erheblich ausgebaut worden.
Im Falle der Nachrichtendienste, deren Arbeit wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann, kommt der Kontrolle eine besonders wichtige, weil vertrauensstiftende
Rolle zu. Vertrauen in die Lauterkeit und Gesetzmäßigkeit der meist klandestinen Tätigkeit
der Nachrichtendienste kann aber nur entstehen und gefestigt werden, wenn die vorgesehenen Kontrollinstrumente effektiv sind und die Kontrollinstanz mit ausreichenden Kompetenzen ausgestattet ist (BT-Drs. 16/12411, Seite 7).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Arbeit eines Nachrichtendienstes unerlässliche Geheimhaltung im parlamentarisch-politischen Umfeld faktischen Grenzen unterliegt.
(BVerfG, a.a.O., Randnummer 298). Die Errichtung einer neuen Behörde zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes trägt beiden Gesichtspunkten Rechnung: Über die Wahl der Mitglieder sowie umfassende Berichtspflichten an
das Parlament in Gestalt des Parlamentarischen Kontrollgremiums findet die erforderliche
demokratische Legitimation statt. Gleichzeitig gewärleistet das Parlamentarische Kontrollgremium die umfassende parlamentarische – politische – Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes. Ergänzt wird diese Anbindung an das Parlament durch die festgeschriebene
Möglichkeit der Berichtslegung auch an den Deutschen Bundestag. Den spezifischen Arbeits- und Zusammenarbeitsbedingungen eines Nachrichtendienstes insbesondere mit
Blick auf die Geheimhaltung werden durch die Verortung der umfassenden Rechtskontrolle
in der Sphäre der Exekutive Rechnung getragen. Durch die Zuordnung zur Exekutive wird
eine unabhängige und effektive Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, ermöglicht. Insbesondere die sogenannte „Third-PartyRule“ ist für eine derart ausgestaltete Rechtskontrolle kein Kontrollhindernis, da der Unabhängige Kontrollrat nicht als Dritter im Sinne der „Third Party Rule“ anzusehen ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die „Third Party Rule“ im Verhältnis zum
Unabhängigen Kontrollrat kein Hinderungsgrund für eine wirksame Rechtskontrolle sein
dürfe (BVerfG, a.a.O. Randnummern 292, 294, 295). Die „Third Party Rule“ ist eine auf
Vereinbarungen mit Partnerdiensten beruhende allgemein anerkannte Verhaltensregel unter den Nachrichtendiensten, nach der Informationen von ausländischen Diensten nach
Maßgabe informeller Absprachen nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergeben werden dürfen (BVerfG, a.a.O., Randnummer 293, in ebensolchem Sinne BVerfG, 2 BvE 2/15,
Randnummer 162). Auf diese Regel kann sich auch die Bundesregierung berufen, sofern
sie entsprechende Zusagen gegeben hat, auf deren Grundlage Informationen von dem ausländischen Dienst übermittelt wurden und hieran anschließend eine Übermittlung an „Dritte“
in Frage steht (BVerfG, a.a.O., Randnummer 293) Die „Third Party Rule“ ist insoweit eine
auf eine rechtlich nicht verbindliche, aber auf Vereinbarung mit anderen Diensten beruhende und damit flexible Verwaltungspraktik, auf deren praktische Bedeutung die Bundesregierung Einfluss hat (BVerfG, a.a.O., Randnummer 294 m.w.N.). Dieses Hindernis zur
Einsichtnahme in Informationen, die von einem anderen Dienst übermittelt wurden, darf der
verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden Rechtskontrolle des Bundesnachrichtendienstes durch eine strikt auf Geheimhaltung ausgerichtete und verpflichtete unabhängige
Instanz wie den Unabhängigen Kontrollrat, der nicht in das Parlament und dessen politische
Kommunikationszusammenhänge eingebunden ist, nicht entgegengehalten werden
(BVerfG, a.a.O., Randnummer 294). Die Bundesregierung und der Bundesnachrichtendienst bleiben gleichzeitig an gegebene Zusagen gebunden. Der Unabhängige Kontrollrat
darf mit Blick auf die von anderen Diensten übermittelten Informationen aufgrund seiner
vom Bundesverfassungsgericht geforderten strikt auf Geheimhaltung ausgerichteten Ausgestaltung jedoch nicht als „Dritter“ im Sinne der „Third Party Rule“ angesehen werden. So
ist zu gewährleisten, dass sich sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolltätigkeit
ungehindert von der „Third Party Rule“ auch auf den Umgang des Bundesnachrichtendienstes mit von ausländischen Diensten stammenden Informationen erstreckt, als auch die für
die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland besonders bedeutende Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit