- 114 § 39 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 findet ihre Entsprechung in § 30 Absatz 1. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht weitgehend § 30 Absatz 2. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht weitgehend § 30 Absatz 3. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen
verwiesen. Vor dem Hintergrund der grundrechtsintensiven Erlangung der personenbezogenen Daten, die in das Ausland zu Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für
den Betroffenen übermittelt werden, sieht Satz 2 eine zusätzliche formelle Hürde vor: Die
im Rahmen des Satz 1 anzustellende Erforderlichkeitsprüfung hat unter Aufsicht eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zu erfolgen, der die Befähigung zum Richteramt
hat. Hierdurch soll ein entsprechendes juristisches Niveau im Rahmen der zu treffenden
Übermittlungsentscheidung gesichert werden.
Zu Absatz 4
Eine Übermittlung der ausschließlich mit dem Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus zum
Schutz elementarer Rechtsgüter zulässig. Auf die Ausführungen zum gleichlautenden § 30
Absatz 5 wird verwiesen
Zu Absatz 5
Absatz 5 erklärt für Übermittlungen an andere ausländische Stellen die Regelungen in § 30
Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 für entsprechend anwendbar. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 den § 30 Absatz 6 bis 9 für
entsprechend anwendbar.
Unterabschnitt 5 (Unabhängige Rechtskontrolle)
Wesentliches Strukturmerkmal des demokratischen Rechtsstaats und der hiermit einhergehenden Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz ist die Kontrolle behördlichen Handelns. Kontrolle dient der Legitimation exekutiven Handelns. Kontrolle findet dabei auf mehreren Ebenen statt: Neben behördeninternen Kontrollinstrumenten, z. B. in Anordnungsund Genehmigungsverfahren besteht innerhalb der Exekutive die Fach- und Dienstaufsicht
mit einem weit gefassten Instrumentarium. Im Falle des Bundesnachrichtendienstes wird
diese Fach- und Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt ausgeführt. Daneben findet
im Bereich der Nachrichtendienste des Bundes spezifische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium, die G 10-Kommission, das Vertrauensgremium, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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