- 113 informationstechnischer Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG erfordert auch gegenüber den bereits erhöhten Schwellen der §§ 29 ff. ein eigenes Übermittlungsregime, das der Eingriffsschwere vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung trägt.
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 findet ihre Entsprechung in § 29 Absatz 1. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 2
Die Regelung in Absatz 2 findet ihre Entsprechung in § 29 Absatz 2. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 3
Der Absatz 3 ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 3 angelehnt, die Übermittlungsschwelle ist erhöht („Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ statt „tatsächliche Anhaltspunkte“). Diese Erhöhung der Übermittlungsschwellen ist der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgericht geschuldet, wonach das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systseme nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 im Vergleich zu Artikel 10 Grundgesetz das gewichtigere Grundrecht ist.
Zu Absatz 4
Der Absatz 4 ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 4 angelehnt. Die Übermittlungshürde ist jedoch in dem in Absatz 3 ausgeführten Sinne erhöht. So wurde auf den in
§ 29 Absatz 4 Nummer 1 enthaltenen Verweis auf andere Rechtsvorschriften, die eine
Übermittlung zulassen, verzichtet und damit der Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Datenübermittlung an die Bundeswehr und ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 5 angelehnt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt für Übermittlungen von personenbezogenen Daten an andere inländische
Stellen § 29 Absatz 6 für entsprechend anwendbar. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 7
Eine Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen und ausschließlich mit dem Zweck der
politischen Unterrichtung der Bundesregierung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen ist über Absatz 1 und 2 hinaus zum Schutz elementarer Rechtsgüter zulässig. Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person ist eine
Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig.
Zu Absatz 8
Absatz 8 erklärt für Übermittlungen nach Absatz 1 bis 7 § 29 Absatz 8 bis 16 für entsprechend anwendbar. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.

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