- 112 § 36 (Kernbereichsschutz)
Auch im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen ist dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung Rechnung zu tragen. § 36 sieht – analog zu § 22 bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen – zum Kernbereichsschutz im Bereich der Fernmeldeaufklärung ein zweistufiges Schutzkonzept vor, um den Betroffenen vor Eingriffen in den
absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren. Die zu § 22 getroffenen Aussagen gelten auch hier.
§ 37 (Anordnung)
Zu Absatz 1
Individuelle Aufklärungsmaßnahmen sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes oder durch eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung anzuordnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Angaben zu Form und Inhalt der Anordnung nach Absatz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Befristungsregelung für Anordnung nach Absatz 1. Verlängerungen
der Anordnung sind – auch mehrfach – zulässig, wenn deren materielle Voraussetzungen
weiterhin vorliegen.
Zu Absatz 4
Vor Vollzug von Anordnungen und Verlängerungen wird deren Rechtmäßigkeit durch den
Unabhängigen Kontrollrat geprüft. Die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnungen nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das
Ziel der Maßnahme durch die Verzögerung aufgrund des Prüferfahrens ansonsten vereitelt
oder wesentlich erschwert wird. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der
Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats vollzogen wurde und im
Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt wird, gelten die speziellen Regelungen in Satz 5. Insbesondere sind danach die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Im Fall einer nicht
bestätigten Verlängerung einer Anorndung gilt diese Verpflichtung für Daten, die ab dem
dem Zeitpunkt der Verlängerung erhoben worden sind.
Zu Absatz 5
Absatz 5 statuiert Unterrichtungspflichten des Bundesnachrichtendienstes gegenüber dem
Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der getroffenen Anordnungen nach Absatz 1.
§ 38 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen)
§ 38 dient als spezielle und damit abschließende Übermittlungsnorm für personenbezogene Daten, die nach § 34 erhoben wurden und an inländische Stellen übermittelt werden.
Der mit der Erhebung der Daten teilweise einhergehende und durch die Übermittlung perpetuierte Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität