- 111 welches zuvor auf dem informationstechnischen System des Netzwerkadministrators erhoben werden muss. Eine Weiterverarbeitung derartiger Daten darf nur in dem zur Umsetzung
der Maßnahme zwingend notwendigen Umfang erfolgen und unterliegt der vollumfänglichen Rechtskontrolle des Unabhängigen Kontrollrats.
Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur dann erfolgen, wenn der mit ihr verfolgte
Zweck nicht erkennbar außer Verhältnis zum Nachteil für den oder die Betroffenen steht
(Satz 2). Es wird ferner in Satz 3 auf die Regelungen zur Ausfilterung von Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen
oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen in § 19 Absatz 7 verwiesen, wobei
anstelle der in § 19 Absatz 7 Satz 7 statuierten Pflicht zur Unterrichtung der G 10-Kommission bei Verstößen gegen die Pflicht zur unverzüglichen Löschung, die Unterrichtung des
Unabhängigen Kontrollrats tritt. Dieser ist auch für Entscheidungen nach § 55 Absatz 2 zuständig.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt das Verfahren zur Prüfung der erhobenen Daten auf Erforderlichkeit. Für
diese Prüfung sieht Absatz 7 die Möglichkeit vor, mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates im Ausnahmefall eine längere Prüfdauer festzulegen. Daten, für die die Prüfung
ergibt, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht erforderlich sind, werden unter
juristischer Aufsicht unverzüglich gelöscht. Die Löschung ist zu protokollieren, die Protokolldaten unterliegen einer strengen Zweckbindung.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt die Kennzeichnung der erhobenen Daten unmittelbar nach deren Erhebung.
Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 19 Absatz 10 wird verwiesen.
Zu Absatz 9
Absatz 9 ermöglicht als Spezialfall des Absatz 6 längere Zeiträume für die Prüfung der Erforderlichkeit der erhobenen Daten aus informationstechnischen Systemen, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden (Asservate), bzw. für Abbilder der darauf befindlichen Daten, die in einer Vielzahl von Fällen im unlesbaren Rohformat gespeichert werden (sogenannte „images“). Zum Auslesen und späteren Auswerten nutzt der Bundesnachrichtendienst kommerziell verfügbare Software-Produkte. Änderungen an diesen SoftwareProdukten sind aus technischen Gründen nicht möglich. Eine Löschung von mangels nachrichtendienstlicher Relevanz für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Inhalten ist auf
dem generierten image technisch nicht möglich, ohne es als solches zu zerstören. Daher
wird hier der Erforderlichkeitsprüfung ein größerer zeitlicher Rahmen von drei Jahren ab
Lesbarmachung der Daten eingeräumt. In Einzelfällen kann der Zeitraum nach Maßgabe
des Unabhängigen Kontrollrates auch verlängert werden.
§ 35 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen)
Mit der Regelung wird analog zur Datenerhebung im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 21) der besonderen Schutzbedürftigkeit von Vertraulichkeitsbeziehungen insbesondere Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Geistlichen Rechnung getragen werden. Die Ausführungen zu § 21 gelten auch
hier.

Select target paragraph3