- 109 extremistischen Umfeld zuzuordnen. Als Beispiel seien hier auf privaten Endgeräten gespeicherte Kontaktlisten und Fotos eines Terroristen oder abgespeicherte extremistische
Manifeste genannt.
Zu Absatz 1
Die Befugnis erlaubt Eingriffe in und Datenerhebung aus informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland. Für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes
ist die Erhebung von Daten aus informationstechnischen Systemen im Ausland unverzichtbar, denn für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik bedeutsame Informationen können in bestimmten informationstechnischen Systemen typischerweise in besonders zuverlässiger, authentischer und konzentrierter Qualität gespeichert sein. In dieser
Qualität können die Informationen durch Aufklärung mittels menschlicher Quellen nicht gewonnen werden. Die Datenerhebung umfasst die auf dem informationstechnischen System
gespeicherten Kommunikations- und sonstigen Daten sowie die laufende Kommunikation.
Die Maßnahme wird dabei – im Gegensatz zur gezielten Datenerhebung im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen – immer „individuell“ angeordnet, d.h. bestimmt oder bestimmbar in Richtung einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen oder einer
Gruppierung natürlicher oder juristischer Personen im Ausland, die durch einen zugrundeliegenden Sachverhalt miteinander verbunden sind (z.B. eine einzelne Person von besonderem nachrichtendienstlichem Interesse, eine terroristische Organisation und ihre Mitglieder und Unterstützer, ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Proliferation von Massenvernichtungswaffen) oder – soweit vorstehende Personen oder Gruppierungen nicht benannt werden können, da sie nicht konkret bekannt sind – gegen ein informationstechnisches System im Ausland welches eindeutig benannt und identifiziert werden kann. Die
Rechtmäßigkeit jeder Anordnung ist vor deren Vollzug durch den Unabhängigen Kontrollrat
zu prüfen (vgl. § 37). Die individuelle Anordnung und die Prüfung auf Rechtmäßigkeit durch
den Unabhängigen Kontrollrat vor Vollzug tragen dem mit dem Eingriff in informationstechnische Systeme einhergehenden großen Gewicht des Grundrechtseingriffs Rechnung.
Unter „technischen Mitteln“ im Sinne des Absatzes 1 sind informationstechnische nachrichtendienstliche Mittel zu verstehen, die dem heimlichen Aufklären von informationstechnisch
erzeugten und verarbeiteten Daten auf einem Zielsystem bzw. in einem Zielbereich ohne
oder gegen den Willen der Zielperson oder des Dateninhabers dienen oder eine Teilhabe
an solchen Daten ermöglichen. Die zum Einsatz kommenden nachrichtendienstlichen Mittel
können nicht abschließend dargestellt werden, da sie einer ständigen technischen Weiterentwicklung unterliegen. Die technischen Anforderungen an diese Mittel werden durch Absatz 4 normiert.
Absatz 1 Satz 2 sieht eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, bei der der besonderen Gewichtung des Grundrechtseingriffs Rechnung zu tragen ist. Danach darf der Eingriff nur durchgeführt werden, wenn die Erhebung der Daten erforderlich ist, um Daten von
besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu erheben und zu erwarten wäre,
dass der Einsatz anderer nachrichtendienstlicher Mittel keinen oder nicht den gleichen Erfolg gewährleisten würde. Die Begrenzung des Einsatzes dieses Mittels auf Vorgänge von
besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ist aufgrund des mit dem Eingriff
in informationstechnische Systeme einhergehenden höheren Gewichts des Grundrechtseingriffs vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Untermenge der im Auftragsprofil der
Bundesregierung benannten Staaten und Themen, mit deren Aufklärung der Bundesnachrichtendienst beauftragt ist, die anhand aktueller politischer Entwicklungen variieren kann.
Die Einhaltung dieses qualifizierten Maßstabs wird im Rahmen der Anordnung und der
Rechtmäßigkeitsprüfung des Unabhängigen Kontrollrats geprüft.