- 107 Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich zu fixieren. Es findet eine ex ante-Kontrolle
durch den Unabhängigen Kontrollrat statt.
Zu Absatz 3
Kooperationen nach § 31, sofern sie die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten zum
Gegenstand haben, bedürfen im dem benannten Fall der Anordnung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung.
§ 34 (Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland)
Die Erhebung von Daten aus informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland ist für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes unverzichtbar und erfolgt
– unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie strenger formeller Hürden
– bereits aktuell. Eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes des Bundesnachrichtendienstes ist
daher mit der Regelung in § 34 nicht verbunden. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung Maßnahmen der Ausland-Fernmeldeaufklärung gegenüber Ausländern im Ausland als Eingriffe in Artikel 10 GG bewertet
hat und in der Folge dezidierte und detaillierte Befugnisnormen fordert, war auch die
Rechtspraxis des Bundesnachrichtendienstes bei Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland zu hinterfragen. Durch die Schaffung einer spezifischen
Befugnisnorm für derartige Maßnahmen wird den zu Artikel 10 GG vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Aussagen zur Reichweite des Grundrechtsschutzes bei Maßnahmen gegenüber Ausländern im Ausland Rechnung getragen, eine grundrechtskonforme
Rechtsgrundlage für entsprechende Maßnahmen geschaffen und die Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit für entsprechende Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes gefördert.
Parallel zum technologischen Fortschritt im Bereich der Digitalisierung nehmen auch die
Möglichkeiten der Verschlüsselung von Kommunikation signifikant zu. Heute stehen hoch
komplexe, für den Bundesnachrichtendienst nicht lösbare Verschlüsselungsmethoden und
-systeme jedermann zur Verfügung, so dass die Erhebung auftragsrelevanter Daten mit
Mitteln der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung in bestimmten Auftragsfeldern des
Bundesnachrichtendienstes nur noch in stark reduziertem Maße möglich ist. Darüber hinaus besteht für den Bundesnachrichtendienst – im Gegensatz zu Inlandssachverhalten –
gegenüber Ausländern im Ausland keine Möglichkeit zur Verpflichtung von ausländischen
Telekommunikationsanbietern zur Ausleitung relevanter Kommunikation.
Eingriffe in informationstechnische Systeme ermöglichen im Vergleich zu anderen nachrichtendienstlichen Mitteln die Erlangung zielgenauerer Informationen und leisten daher einen sehr wichtigen Beitrag im Rahmen der Versorgung der Bundesregierung mit besonders
wichtigen Informationen zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen sowie der Gefahrenfrüherkennung. Für die strategischen außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen
der Bundesregierung sind diese Informationen von hoher Wichtigkeit, womit der Einsatz
dieses Mittels einem legitimen Zweck dient. Auch können diese Art von Informationen regelmäßig nicht durch ein milderes Mittel gewonnen werden. Die Befugnis zu Eingriffen in
informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland ist in der ausgestalteten Form
auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die zusätzlichen Anforderungen (Absätze 2 bis 6)
an den Einsatz des Mittels schränken den Anwendungsbereich erheblich ein und fokussieren diesen auf das zwingend erforderliche Maß im Rahmen der nachrichtendienstlichen
Aufgabenzuweisung des Bundesnachrichtendienstes. Der bei diesen Eingriffen im Inland
erforderliche Richtervorbehalt wird für diesen Fall der Auslandsaufklärung durch den Anordnungsvorbehalt nach § 37 in hinreichender Weise ersetzt. Die Regelung in § 34 soll dem
Umstand Rechnung tragen, dass – je nach Maßnahme - nicht nur der sachliche Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder des Fernmeldegeheimnisses
des Artikel 10 GG durch individuelle Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichten-

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