- 106 Zu Absatz 8
Die auf Grundlage der Suchbegriffe des Kooperationspartners erhobenen Daten dürfen
vom Bundesnachrichtendienst für zwei Wochen gespeichert werden und sind nach Ablauf
dieser Frist automatisiert zu löschen.
§ 33 (Weiterverarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von
Kooperationen)
Die Schaffung einer eigenen Befugnisnorm für den Austausch von unselektierten Verkehrsdaten geht auf eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dieses hatte die
Schaffung einer eigenen Regelung als geboten angesehen, soweit im Rahmen von Kooperationen ohne vorangehende Selektion anhand bestimmter Suchbegriffe gesamthaft Verkehrsdaten an ausländische Nachrichtendienste übermittelt werden sollen und vom ausländischen Nachrichtendienst bevorratend gespeichert werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 262).
Zu Absatz 1
Eine automatisierte Übermittlung von unselektierten - also nicht auf Grundlage von Suchbegriffen erhobenen - Verkehrsdaten an den Kooperationspartner ist nur dann zulässig,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorliegt. Diese Regelung setzt ebenfalls eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um,
das einen qualifizierten Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine spezifisch konkretisierte Gefahrenlage für derartige Kooperationen gefordert hatte(vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer
263).
Zu Absatz 2
Ein solcher Aufklärungsbedarf setzt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass über das Bestehen allgemeiner Gefährdungslagen hinaus aufgrund bestimmter
Ereignisse Anlass bestehe, durch Aufklärungsmaßnahmen konkreten Bedrohungen entgegenwirken zu können und die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik sicherzustellen. Das
könne etwa der Fall sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge vorliegen, für Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten
Route oder für koordinierte Cyberangriffe gegenüber bestimmten Staaten oder Einrichtungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 263).
Diesem Petitum folgend, regelt Absatz 2 die Voraussetzungen, die an einen solchen qualifizierten Aufklärungsbedarf zu stellen sind. So ist die automatisierte Übermittlung von Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation nach Satz 1 nur dann zulässig, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken und die
Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Von einer solchen Erforderlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zum Schutz vor konkreten, gravierenden Bedrohungen erforderlich ist. Hierbei kann auch eine Prognose anhand
vergangener Ereignisse maßgeblich sein.
Bedrohungen in diesem Sinne werden in Satz 2 benannt. Neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachteten Bedrohungsszenarien werden auch die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik, verbündete Nationen oder den
Kooperationspartner, nachrichtendienstliche gesteuerte, auf Destabilisierung angelegter
Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten
und die Vorbereitung von Angriffen auf elementarste Rechtsgüter der Allgemeinheit als ausreichend erachtet.