- 105 Zu Absatz 4
Die auf Grundlage dieser Suchbegriffe erhobenen Daten sind vor Übermittlung an den Kooperationspartner einer automatisierten Prüfung zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere
geprüft, ob Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen,
von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen erhoben wurden. Auch ist zu prüfen, ob der Übermittlung der erhobenen Daten nationale Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Soweit dies der Fall ist,
sind die Daten jeweils nicht zu übermitteln. Gleiches gilt, falls im Rahmen der automatisierten Prüfung erkannt wird, dass Daten erhoben werden, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören oder einer besonders schutzwürdigen Person nach § 21 Absatz 1
Satz 2 zuzuordnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 vorliegen und
der Unabhängige Kontrollrat der Datenübermittlung zugestimmt hat. Der Bundesnachrichtendienst ist gehalten, eine optimale automatisierte Filterung sicherzustellen und diese stets
weiterzuentwickeln, vgl. auch Absatz 5. Insbesondere Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, sind jedoch trotz entsprechender Bemühungen des Bundesnachrichtendienstes regelmäßig nur im Rahmen der manuellen Stichproben nach Absatz 7
erkennbar (vgl. auch Ausführungen zu Absatz 1).
Zu Absatz 5
Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dem Bundesnachrichtendienst gesetzlich
aufzugeben, unter Nutzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen
zu sammeln und auf sie bezogene Suchbegriffe in einer Weise zusammenzuführen, die die
Filterung der Suchbegriffe und der für die Übermittlung vorgesehenen Daten ermöglicht
(vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 258). Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren seien kontinuierlich zu aktualisieren und fortzuentwickeln. Die Regelung in Absatz 5
greift diese Forderung auf und verpflichtet den Bundesnachrichtendienst, die bereits vorhandenen Schutzlisten auf Basis bei der Tätigkeit anfallender Erkenntnisse auszuweiten
und Verfahren zu entwickeln, mit denen diese routinemäßig aktualisiert und gepflegt werden.
Zu Absatz 6
Die automatisierten Übermittlungen an den Kooperationspartner sind zu protokollieren. Die
Protokolldaten unterliegen einer strengen Zweckbindung und dürfen nur zu Kontrollzwecken sowie zur Umsetzung der Löschungsaufforderung aus Absatz 7 Satz 3 verwendet
werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 7
Durch Absatz 7 wird der Bundesnachrichtendienst verpflichtet, das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach Absatz 3 und Absatz 4 stichprobenartig unter
Aufsicht einer oder eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt zu überprüfen.
Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben an den Kooperationspartner übermittelt wurden, ist der Kooperationspartner zur Löschung der Daten aufzufordern. Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 15 Absatz 3 aufrechterhalten und
eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das eine Ergänzung der automatisierten Prüfung der Datenübermittlung durch ein manuelles Verfahren gefordert hatte
(vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 258).
Das Bundeskanzleramt ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 zu unterrichten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
ergänzend zur vorgenannten internen Kontrolle im Bundesnachrichtendienst eine Kontrolle
durch die dienst- und fachaufsichtführende Stelle im Bundeskanzleramt erfolgt.