- 104 len ist dem Bundesnachrichtendienst nicht möglich. Der Bundesnachrichtendienst ist gehalten, sich um eine optimale automatisierte Filterung zu bemühen und diese stets weiterzuentwickeln, vgl. hierzu auch Absatz 5. Insbesondere Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, sind jedoch regelmäßig nur im Rahmen der manuellen Stichproben nach Absatz 7 erkennbar, da sich entsprechende Erkenntnisse erst aus dem Inhalt
der erhobenen Daten ergeben. Sofern solche kernbereichsrelevanten Daten erkannt werden, unterliegen sie der unverzüglichen Löschung (vgl. § 22).
Die Verarbeitung der Daten muss ferner im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. Auch dies ist im Rahmen der
Prüfung der Suchbegriffe zu berücksichtigen. Suchbegriffe, bei denen Zweifel an der Vereinbarkeit mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bestehen, dürften nicht verwendet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall,
wenn der Kooperationspartner Suchbegriffe verwendet, die menschlichen Quellen des Bundesnachrichtendienstes zugeordnet sind.
Im Übrigen gelten bei der Prüfung der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten
Suchbegriffe die gleichen Vorgaben wie für die Verwendung eigener Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes. Daher gelten die Vorgaben für eine Verarbeitung von Inhaltsdaten
durch den Bundesnachrichtendienst außerhalb von Kooperationen. So finden die diesbezüglichen Regelungen in § 19 Absatz 7 (Unzulässigkeit der Verarbeitung von Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen), § 19 Absatz 9 (Verbot der
Wirtschaftsspionage), § 20 Absatz 1 (Schutz von Einrichtungen der Europäischen Union,
von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern), § 21 Absatz 1 und 2 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen) und § 22 (Kernbereichsschutz) entsprechende Anwendung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 greift die Forderung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach der Gesetzgeber Regeln schaffen muss, die die grundrechtliche Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen Daten und deren Verarbeitung sicherstellen (vgl.
BVerfG, a.a.O., Randnummer 254). Daher wird die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Kooperation dem Bundesnachrichtendienst auferlegt. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kooperationspartner die abgegebenen Zusicherungen oder Absprachen
nicht einhält, hat der Bundesnachrichtendienst gegenüber dem Kooperationspartner auf
eine Einhaltung dieser Zusagen hinzuwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu beenden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 gestattet dem Bundesnachrichtendienst eine automatisierte Übermittlung der im
Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe erhobenen Daten an den Kooperationspartner. Eine solche automatisierte Übermittlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sowohl die Verwendung der vom
Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe als auch die auf Grundlage dieser Suchbegriffe erhobenen Daten keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Im Rahmen
dieser Prüfung ist zunächst zu prüfen, ob die Ausrichtung dieser Suchbegriffe an den Kooperationszielen und -inhalten mittels der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellten Angaben ausreichend plausibel gemacht wird. Auch dürfen weder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Suchbegriffe Erkenntnisse auf
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, noch dass in unzulässiger
Weise Suchbegriffe einer besonders schutzwürdigen Person verwendet werden. Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Kooperationen auch eigene Suchbegriffe benutzen, um dem Kooperationspartner Daten zur Verfügung zu stellen.