- 103 eine Kooperation nur zur Früherkennung der in den Nummern 1 bis 10 genannten sowie
vergleichbaren (Nummer 11) Gefahren zulässig. Legitimer Zweck einer solchen Kooperation ist auch die Herstellung oder der Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners (Nummer 9). Mittels dieser Regelung sollen Kooperationen ermöglicht werden, in denen Daten ausgetauscht werden, die erforderlich sind,
um technische Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes und des Kooperationspartner
im Zusammenhang mit der Fernmeldeaufklärung fortzuentwickeln und an die sich ständig
ändernden technischen Rahmenbedingungen der Fernmeldeaufklärung in Zeiten der modernen Digitalisierung anzupassen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Zustimmungspflicht des Bundeskanzleramtes bei entsprechenden Absichtserklärungen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten
und entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 5.
Zu Absatz 7
Gemäß Absatz 7 sind für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher
Kooperationen Erkenntnisziel und Dauer hinreichend bestimmt schriftlich festzulegen. Dies
entspricht einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das eine dezidierte Festlegung
der Zwecke als erforderlich erachtet hat. Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Die
schriftliche Festlegung ist dem Bundeskanzleramt zur Kenntnis zu geben.
§ 32 (Verarbeitung von selektierten Daten im Rahmen von Kooperationen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes, im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 31 selektierte Inhalts- und Verkehrs- und sonstige Metadaten zu verarbeiten. Eine Spezialregelung für die Verarbeitung
von unselektierten – also nicht auf Grundlage von Suchbegriffen erhobenen – Verkehrsund sonstigen Metadaten enthält § 33 (vgl. Erläuterungen zu § 33), so dass diese Daten
vom Anwendungsbereich des § 32 nicht umfasst sind.
Die Verarbeitung von selektierten Daten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die in
der Absichtserklärung mit dem Kooperationspartner vereinbarten Kooperationszwecke zu
erreichen. Ferner dürfen bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationszwecke geeignet sind.
Dies ist aufgrund einer automatisierten Prüfung der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe durch den Bundesnachrichtendienst festzustellen. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst für jeden Suchbegriff eine hinreichende Plausibilisierung der Erforderlichkeit und Zulässigkeit der Verwendung des Suchbegriffs im Rahmen der Kooperation zur Verfügung zu stellen. Die Plausibilisierung erfolgt
auf Grundlage vorab mit dem Kooperationspartner definierter weitgehend standardisierter
Datenfelder, die als zusätzliche Information zum Suchbegriff übermittelt werden. Auf dieser
Grundlage führt der Bundesnachrichtendienst dann die vorgenannte Prüfung durch. Sofern
die vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Datenfelder nicht ausreichen, um
diese Prüfung durchzuführen, erfolgt keine Verwendung der Suchbegriffe (nähere Aussagen zu Umfang und Inhalt der Prüfung erfolgen unter Absatz 3). Dieses Verfahren wird bereits aktuell im Bundesnachrichtendienst praktiziert (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Randnummer 256). Die Plausibilitätsprüfung basiert auf dem Grundgedanken gegenseitigen Vertrauens auf die Einhaltung der im Rahmen der Kooperation vereinbarten Regelungen. Eine
fachliche Prüfung der Richtigkeit der Suchbegriffe, deren tatsächliche Erforderlichkeit für
die Aufgabenerfüllung des Kooperationspartners oder deren Zuordnung zu bestimmten Zie-