- 102 Daher ist es nur folgerichtig, die Gewinnung von Informationen zur Wahrung dieser Handlungsfähigkeit nicht nur mittels eigener Maßnahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes, sondern auch im Rahmen von Kooperationen
mit ausländischen öffentlichen Stellen zu ermöglichen.
Eine Kooperation kann auch dann eingegangen werden, wenn ohne eine solche die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes wesentlich erschwert oder unmöglich würde
(Nummer 3). Die Regelung entspricht der Regelung im bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Absatz 4
Die Kooperationen sind gemäß Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG,
a.a.O., Randnummer 253) auf der Grundlage einer formalisierten Festlegung differenzierter
Aufklärungsmaßnahmen nach Erkenntnisziel, Gegenstand und Dauer aufzugliedern und
verfahrensrechtlich zu strukturieren. Das schließt nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Einbindung solcher gemeinsam durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen
in eine längerfristige und breite angelegte Zusammenarbeit – gegebenenfalls auf der
Grundlage möglicher Rahmenvereinbarungen – nicht aus. Absatz 4 regelt daher, dass vor
Abschluss einer Kooperation die Rahmenbedingungen derselben in einer Vereinbarung mit
der ausländischen öffentlichen Stelle festzulegen sind. Zwingende Bestandteile dieser Vereinbarung werden in Absatz 4 vorgegeben. So müssen Zweck und Dauer der Kooperation
schriftlich festgelegt werden (Nummern 1 und 2). Auch ist eine verbindliche Zusicherung
der ausländischen öffentlichen Stelle einzuholen, deren Inhalt in Nummer 3 vorgegeben
wird. So muss in der Zusicherung u.a. geregelt werden, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem
sie erhoben wurden und eine Weitergabe an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung des
Bundesnachrichtendienstes erfolgt darf (Nummer 3 Buchstabe a). Darüber hinaus muss
vereinbart werden, dass Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen § 19 Absatz 7 verarbeitet wurden und
von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden (Nummer 3 Buchstabe b). Gleiches gilt für Daten von
schutzwürdigen Personen (Nummer 3 Buchstabe c) sowie für Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung (Nummer 3 Buchstabe d). Ebenso muss verpflichtend
festgehalten werden, dass die Verwendung der Daten mit grundlegenden rechtstaatlichen
Prinzipien vereinbar ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch
zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (Nummer 3 Buchstabe e). Der Kooperationspartner muss sich ferner bereit erklären, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der
Daten zu erteilen (Nummer 3 Buchstabe f) sowie eine verbindliche Zusicherung abgeben,
einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten (Nummer 3
Buchstabe g). Im Falle einer Kooperation mit dem Ziel der Datenübermittlung von Verkehrsdaten nach § 33 ist in die Vereinbarung ferner eine verbindliche Zusage des Kooperationspartners aufzunehmen, dass die Verkehrsdaten nicht über einen längeren Zeitraum als
sechs Monate bevorratend gespeichert werden (Nummer 3 Buchstabe h). Für jede der Kooperationen sind die vorgenannten verbindlichen Zusicherungen jeweils einmal einzuholen.
Soweit es im Laufe der Zusammenarbeit hierfür Anlass gibt, ist die Vereinbarung zu aktualisieren.
Zu Absatz 5
Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung im Zusammenwirken des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten ist nur zum Schutz hochrangiger
Rechtsgüter zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 253). In Absatz 5 werden die Zwecke, die dem Schutz solcher hochrangigen Rechtsgüter dienen sollen, aufgeführt. So ist