- 101 Partnerdiensten übernommenen Suchbegriffe ebenso ein wie die Filterung der für die automatisierte Übermittlung an ausländische Partner vorgesehenen Daten. Umfasst von dieser Filterung sind entsprechende Inhalts- aber auch Verkehrsdaten des in Satz 2 genannten
Personenkreises.
Zu Absatz 2
Absatz 2 statuiert, dass die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst (und nicht durch die ausländische öffentliche Stelle) erfolgen darf. Eine
vergleichbare Regelung war bereits im Rahmen der vorherigen Novellierung des BND-Gesetzes aufgenommen worden (vgl. den bisherigen § 14 Absatz 3). Die Regelung greift das
Petitum des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach eine Zusammenarbeit bei der Telekommunikationsüberwachung so gestaltet sein muss, dass der grundrechtliche Schutz gegenüber heimlichen Aufklärungsmaßnahmen und die diesbezüglichen Anforderungen an
die Datenverarbeitung nicht unterlaufen werden können. Dies gelte insbesondere für den
Schutz vor Inlandsaufklärung, der nicht durch einen freien Austausch mit Erkenntnissen
aus auf Deutschland bezogenen Aufklärungsmaßnahmen ausländischer Nachrichtendienste um seine Wirkung gebracht werden darf. Ein solcher „Ringtausch“ wäre insoweit
verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 248). Ausländischen
Nachrichtendiensten selbst dürfe die Befugnis zu Aufklärungsmaßnahmen vom Inland aus
allenfalls dann eingeräumt oder diesbezüglich eine Duldungszusage erteilt werden, wenn
hierzu ein bestimmter Anlass besteht und durch detaillierte Rechtsgrundlagen die uneingeschränkte Geltung des Grundrechtsschutzes materiell-rechtlich und prozedural gesichert
ist. Aus der Schutzdimension der Grundrechte folge, dass der deutsche Staat Personen,
die im Inland dem Schutz seiner Rechtsordnung unterstehen, vor grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen anderer Staaten schützen muss. Hiervon können auch Kooperationen nicht freistellen (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 249). Durch die explizite Regelung
im Gesetz wird (erneut) festgeschrieben, dass der Bundesnachrichtendienst für ihn geltende rechtliche Einschränkungen nicht durch ein „Outsourcen“ entsprechender Maßnahmen der Auslandsaufklärung vom Inland aus an eine ausländische öffentliche Stelle umgehen darf. Die Einräumung einer Befugnis zu Aufklärungsmaßnahmen vom Inland aus an
ausländische Nachrichtendienste ist daher unverändert nicht vorgesehen und wäre unzulässig.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird geregelt, in welchen Fällen eine solche Kooperation zulässig ist. Maßgeblich hierfür ist nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 247), dass die Erkenntnisinteressen ausländischer Nachrichtendienste mit
einem legitimen Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes vergleichbar sowie
mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Zudem muss die Datenverarbeitung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebunden sein. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Kooperation der Erkennung und Begegnung von erheblichen Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl dient (Nummer 1). Durch die Begrenzung auf erhebliche Gefahren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Kooperation nur
dann eingegangen werden darf, wenn diese eine signifikanten Mehrwert für die vorgenannten Rechtsgüter verspricht.
Darüber hinaus ist eine Kooperation zulässig, wenn sie der Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (Nummer 2). Die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und
damit einhergehend die Handlungsfähigkeit Deutschlands in der Staatengemeinschaft liegt
auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im gesamtstaatlichen Interesse und
stellt ein Verfassungsgut von hohem Rang dar (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 162).

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