- 100 Voraussetzungen statthaft. Eine Umgehung dieser Vorschriften (sogenannter „Ringtausch“)
ist unzulässig.
Der Gesetzgeber ermöglicht dem Bundesnachrichtendienst, die von ihm erhobenen Datenverkehre auch anhand von Suchbegriffen auszuwerten, die von ausländischen Nachrichtendiensten bestimmt werden, und die diesbezüglichen Treffer an diese automatisiert weiterzuleiten. Überdies können Verkehrsdaten auch ohne vorherige Auswertung an die Kooperationspartner weitergeleitet werden. Entsprechend soll umgekehrt der Bundesnachrichtendienst auch Daten und Kapazitäten anderer Dienste nutzen dürfen. Insgesamt sollen
so im gegenseitigen Austausch die Datengrundlage für den Einsatz der Suchbegriffe verbreitert und die Kapazitäten effektiver genutzt werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst mit den bisherigen §§ 13 bis 15 entsprechende Befugnisse erteilt, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil jedoch als nicht verfassungskonform eingestuft wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil jedoch anerkannt, dass eine möglichst
effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer
Bedeutung sein kann. Ein funktionierender Informationsaustausch könne im Interesse des
verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von im Inland
erhobenen Erkenntnissen voraussetzen und im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen sein (vgl. BVerfGE 141, 220, [268]). Entsprechend sei das
Grundgesetz für eine Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes auch mit anderen
Nachrichtendiensten offen. Für die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik und in diesem Rahmen die Früherkennung von Gefahren könne
eine solche internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung sein und an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. auch BVerfGE 143, 101, [152ff.]).
Dementsprechend dürfe der Bundesnachrichtendienst auch dazu ermächtigt werden, seine
Befugnisse für Erkenntnisinteressen ausländischer Dienste und Staaten zu nutzen. Maßgeblich sei hierbei, dass diese mit einem legitimen Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes vergleichbar sowie mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen
der Bundesrepublik vereinbar seien. Zudem müsse die Datenverwendung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebunden sein (vgl. a.a.O., Randnummer 247).
Geboten seien Regelungen zum anderen, soweit dem Bundesnachrichtendienst Aufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, die er auch im Interesse
und unter Anleitung anderer Nachrichtendienste einsetzen kann.
Diesen Vorgaben folgend sind die bereits vor dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der bisherigen Fassung des BND-Gesetzes vorhandenen Vorschriften zur Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung (§§ 14 und 15) grundlegend überarbeitet und an die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts angepasst worden.
Zu Absatz 1
Entsprechende Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes sind – unverändert – nur
mit solchen ausländischen öffentlichen Stellen zulässig, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (Satz 1). Im Rahmen solcher Kooperationen dürfen auch personenbezogene Daten im Rahmen der Vorgaben der §§ 32 und 33 verarbeitet werden.
Daten von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von
sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, dürfen in diesem Rahmen weder erhoben,
noch übermittelt werden (Satz 2). Daher ist nicht nur bei der eigenen technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes, sondern auch im Rahmen von entsprechenden Kooperationen sicherzustellen, dass Telekommunikationsdaten von Inländern und deutschen
Staatsangehörigen automatisiert ausgefiltert und im Falle einer erst späteren Identifizierung
unverzüglich ausgesondert werden. Dies schließt eine entsprechende Filterung der von den