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gewichtige Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz
der Menschen berührt.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von personenbezogenen Inhaltsdaten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand
von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt, geeignet und erforderlich sein und ihre Verwendung
muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
(6) Soweit dies zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit technischen Mitteln
Zugang zu informationstechnischen Systemen eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen und personenbezogene Daten, die dieser anlässlich der Erbringung seines
Dienstes verarbeitet, aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch personenbezogene Daten erheben, die der ausländischen
Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter während seiner Verarbeitung
der laufenden Kommunikation in seinen informationstechnischen Systemen speichert,
sofern diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Verschafft sich der Bundesnachrichtendienstes nach Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf er
auch Bestandsdaten des ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen.
(7) Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus
Telekommunikationsverkehren ist unzulässig:
1.
deutsche Staatsangehörige,
2.
inländische juristische Personen sowie
3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen,
dass solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt
und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung
Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt
nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann
(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr
als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung
von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt
zu kennzeichnen: