Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 1 BvR
2835/17 (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes) die
§§ 6, 7, 13 bis 15 des BND-Gesetzes (BNDG) für mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie mit Artikel 5 Absatz 1 GG nicht vereinbar erklärt und dem Gesetzgeber eine
Frist für eine verfassungskonforme Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2021
gesetzt. Entsprechendes gilt für § 19 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 BNDG, soweit sie zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigen.
Der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes ist die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außenpolitischer oder sicherheitspolitischer Bedeutung für
die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierdurch leistet der Bundesnachrichtendienst einen
herausgehobenen Beitrag für die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland.
Die strategische Fernmeldeaufklärung stellt in diesem Zusammenhang ein wesentliches
Element dar. Durch sie ist der Bundesnachrichtendienst in der Lage, ohne Zeitverzug aktuelle Geschehnisse zu erfassen und politische Bedarfsträger und auch internationale Partner
hierüber zu informieren.
In einer globalisierten und technisch vernetzten Welt gewinnt die technische Aufklärung
durch Nachrichtendienste eine zunehmend große Bedeutung. Um Gefahrenbereiche umfassend aufklären zu können, ist es für die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes unerlässlich, mit den technischen Entwicklungen einer mehr und mehr vernetzten Welt mithalten zu
können. Die genutzten Kommunikationsformen sind volatil und fortlaufenden Veränderungen unterworfen.
Stützte der Bundesnachrichtendienst zuvor die Durchführung der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung allein auf die gesetzliche Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Absatz 2
BNDG, wurde im Rahmen der letzten Novelle des BND-Gesetzes im Jahr 2016 die Rechtslage präzisiert und es wurden spezielle rechtliche Grundlagen für die strategische AuslandFernmeldeaufklärung vom Inland aus sowie für eine diesbezügliche Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen. Auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen wurde auf eine spezielle Rechtsgrundlage
gestellt.
Mit seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) hat das Bundesverfassungsgericht
erstmals entschieden, dass sich auch Ausländer im Ausland auf den Schutzbereich des
Artikels 10 Absatz 1 GG und des Artikels 5 Absatz 1 GG berufen können.
Um diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht zu werden, müssen die einschlägigen Normen des BND-Gesetzes grundlegend überarbeitet werden. Dabei soll der hervorgehobenen Rolle einer wirksamen Auslandsaufklärung und damit des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland Rechnung
getragen werden.

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