die jeweiligen Nationalbanken melden, die dann an die EZB weiterzuleiten sind. Die Meldungen werden für
Deutschland von der Deutschen Bundesbank entgegengenommen und an die EZB übermittelt.
Die EZB will mit der AnaCredit-Verordnung nicht nur eine einheitliche Erhebungsmethode für Kredite im Euroraum vorgeben, sondern auch den Kreis der Meldepflichtigen deutlich erweitern, um die Daten für das geldpolitische Risikomanagement und die Finanzstabilitätsüberwachung zu nutzen. So werden in Deutschland bislang nur große Kreditvolumina an die Bankenaufsicht gemeldet, wohingegen beispielsweise in Portugal die
Meldeschwelle im Bagatellbereich angesiedelt ist. Die Deutsche Bundesbank hat allerdings die ihr eingeräumte
Möglichkeit genutzt und für kleinere Institute die Meldeerfordernisse erleichtert.
Ergänzt wird die Datenerhebung durch AnaCredit durch das vom BMF geplante Aufsichtsrechtsergänzungsgesetz. Dieses Gesetzgebungsvorhaben beruht auf einer Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität vom
30. Juni 2015. Danach erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Befugnis, mittels Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von im Inland belegenen
Wohnimmobilien festzulegen, wenn dies zur Verhinderung einer Störung unseres Finanzsystems oder der Finanzstabilität erforderlich sein sollte.
Ich werde dieses Vorhaben auch weiterhin sowohl in der Artikel-29-Gruppe als auch auf nationaler Ebene begleiten und mich f��r eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der Phase 2 einsetzen, bei der es dann auch um
die Datenerfassungen natürlicher Personen gehen wird.
8.2.2

Umsetzung der Geldwäscherichtlinie wird zu einer Daueraufgabe

Am 20. Mai 2016 wurde die so genannte Vierte Geldwäscherichtlinie vom Europäischen Parlament und Rat
verabschiedet.
Die Vierte Geldwäscherichtlinie soll den Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereinheitlichen. Durch sie wird erstmals auch ein Transparenzregister geschaffen. In dieses öffentliche Register werden künftig die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft eingetragen. Darüber hinaus
wird erstmals der gesamte Glückspielsektor (nicht nur die Kasinos) ab einem Transaktionsbetrag von
2.000 Euro erfasst. Der geldwäscherechtlich relevante Schwellenwert für gewerblich gehandelte Waren wird
herabgesetzt und der Kreis der Verpflichteten ausgeweitet.
Der bisherige Schwellenwert für meldepflichtige Barzahlungen liegt bei 15.000 Euro und soll im Zuge der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie EU-weit auf höchstens 10.000 Euro begrenzt werden, wobei der nationale Gesetzgeber diese Obergrenze noch weiter herabsetzen darf. Die nationale Festlegung eines Schwellenwertes darf aus meiner Sicht aber nicht dazu führen, dass Barzahlungen von größeren Alltagsbeschaffungen wie
z. B. Tablets, Computern oder Fernsehern bei der Geldwäschebekämpfung in den Fokus rücken und mit Datenerhebungen, -übermittlungen, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Alltagsausgaben sollten nicht
unter einen generellen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht gestellt werden. Den Bürgerinnen
und Bürgern muss auch weiterhin die Möglichkeit eingeräumt bleiben, alltägliche Ausgaben ohne Datenerfassung tätigen zu können.
Noch vor der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in nationales Recht hat die EU-Kommission am
5. Juli 2016 bereits einen weiteren Vorschlag für eine Fünfte Geldwäscherichtlinie unterbreitet. Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung
von Richtlinie 2009/101/EG, soll künftig die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verhindert werden. Um
dieses Ziel erreichen zu können, werden die zentralen geldwäscherechtlichen Meldestellen Zugriff auf Informationen in zentralen Registern für Bank- und Zahlungskonten sowie elektronischen Datenabrufsystemen erhalten.
Erstmals werden künftig auch Stellen, an denen virtuelle Währungen umgetauscht werden können, in die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingebunden. Zudem wird der Schwellenwert des
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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