Die entsprechende EU-Verordnung wurde im April 2015 durch das Europäische Parlament beschlossen. Im Verlauf des Verordnungsverfahrens wurden die datenschutzrechtlichen Regelungen verschärft,
damit die Fahrzeuge aufgrund der E-Call-Technologie nicht ständig verfolgbar sind und die Bildung
von Bewegungsprofilen ausgeschlossen ist. Daher wird nur im Falle eines tatsächlichen Unfalls ausschließlich ein Minimaldatensatz übermittelt, der lediglich Informationen zum Fahrzeugtyp, der Art des
Treibstoffs, dem Unfallzeitpunkt, der Fahrzeugposition und zur Anzahl der Insassen enthalten darf.
Dies begrüße ich nachdrücklich.
Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die E-Call-Technologie die vollständige und dauerhafte Löschung aller Daten erlaubt. Der übermittelte Datensatz darf von den Notdiensten und ihren Dienstleistern ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung der betroffenen Person nicht an Dritte weitergegeben
werden.
Der Aufbau der E-Call-Infrastruktur liegt in der Verantwortung der Bundesländer und soll bis zum
1. Oktober 2017 abgeschlossen sein.

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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