richtszeitraum ein wichtiges Anliegen, das ich auch zukünftig weiter verfolgen werde. Gleichzeitig
möchte ich an dieser Stelle erneut auf die Eigenverantwortung jedes Jobcenters hinweisen, nur die jeweils erforderlichen Daten zu erheben und Datenübermittlungen an Dritte nicht über Mitwirkungspflichten zu erzwingen.
6.
25. TB Nr. 9.2.1 Die JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit
Die BA hat Vermittlungsvorschläge in Arbeitgeber-Accounts in der JOBBÖRSE nicht gelöscht, obwohl ein Zugriff der Arbeitgeber auf die Kontaktdaten und beruflichen Werdegänge der Bewerber nicht
mehr erforderlich war. Die BA hatte seinerzeit mitgeteilt, umgehend für Abhilfe sorgen zu wollen. Die
notwendigen technischen Änderungen wurden von der BA leider erst im April 2016 umgesetzt, obwohl
mir dies für April 2015 zugesagt worden war. Diese nicht gerechtfertigte Verzögerung habe ich nach
§ 81 Absatz 2 SGB X i. V. m. § 25 Absatz 1 BDSG als Verstoß gegen die Vorschriften §§ 67b Absatz 1, 67c Absatz 1 SGB X beanstandet. Inzwischen wurde der festgestellte Datenschutzverstoß durch
die BA beseitigt.
7.
24. TB Nr. 12.2.3 Gesundheitsdaten bei den Agenturen für Arbeit
Beantragt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, müssen die Fachkräfte der
Agenturen für Arbeit neben den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen. Dazu ist die Erhebung von Gesundheitsdaten notwendig, die sensible
persönliche Daten i. S. d. § 67 Absatz 12 SGB X darstellen. Wie ich berichtet habe, bestand zwischen
der BA und mir Uneinigkeit darüber, welche Angaben die Antragsteller machen müssen, um ihre Mitwirkungspflichten aus §§ 60 ff. SGB X zu erfüllen.
Inzwischen habe ich mich in dieser Frage mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der
BA geeinigt. Um die gesundheitlichen Einschränkungen strukturiert zu erfassen und dem Ärztlichen
Dienst der BA eine erste Einschätzung der Einschränkungen zu ermöglichen, muss zunächst ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswirkungen der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Eingliederung zu ermitteln. Entweder müssen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder die Unterlagen müssen dem Ärztlichen Dienst übermittelt werden oder die Person muss sich beim Ärztlichen
Dienst untersuchen lassen. Füllen die Antragsteller bereits den Gesundheitsfragebogen nicht aus, liegt
in der Regel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, so dass gemäß § 66 Absatz 1 SGB I Leistungen entzogen bzw. versagt werden können. Verweigern die Antragsteller eine weitere Mitwirkungsleistung, muss die Agentur für Arbeit jeden Einzelfall gesondert betrachten und entscheiden, ob nicht eine
andere Möglichkeit besteht, den Gesundheitsstatus zu bestimmen.
Die BA hat bereits 2015 zugesagt, ihren Praxisleitfaden für die Mitarbeiter der BA zur Einschaltung des
Ärztlichen Dienstes und das zum Gesundheitsfragebogen gehörige Informationsblatt für die Antragsteller entsprechend anzupassen. Die Veröffentlichung des neuen Leitfadens liegt nun endlich vor. Ich erwarte, dass die BA auch das Informationsblatt schnellstmöglich neu fasst.
8.
25. TB Nr. 13.10 Fehlende Löschkonzepte bei gesetzlichen Krankenkassen
In meinem 25. Tätigkeitsbericht habe ich auf fehlende Löschkonzepte bei einer Vielzahl gesetzlicher
Krankenkassen hingewiesen. Durch meine Ankündigung, eine Missachtung von datenschutzrechtlichen
Regelungen aufgrund fehlender Konzepte oder technische Anwendungen zukünftig zu beanstanden,
konnte ich erreichen, dass die Erstellung und Umsetzung von Löschroutinen auf der Prioritätenliste der
Krankenkassen nach oben gerückt ist. Deswegen haben die beiden größten IT-Dienstleister im Segment
der gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Kunden Softwarelösungen entwickelt, die die von mir
geforderten Löschkomponenten enthalten. Da den Krankenkassen bei der individuellen Implementie-
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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