Durchführung der Online-Wahl beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) angesehen.
Die Teilnahme an der Wahl setzt voraus, dass sich die Bundesfreiwilligendienstleistenden (Bufdis) zunächst auf einer Internetseite für die Wahl registrieren. Daraufhin erhalten die registrierten Bufdis einen
Transaktionscode als Legitimation per E-Mail zugesandt. Mit diesem Transaktionscode können sie in
der zweiten Phase an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Für den Wahlvorstand im BAFzA
ist im Wahlverfahren anschließend nur ersichtlich, ob ein/e registrierte/r Wahlberechtigte/r seine Stimme bereits abgegeben hat, nicht jedoch, für welche/n Bewerber/in er sich entschieden hat.
Das IT-Verfahren zur Durchführung der Wahl wird im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung durch
einen IT-Dienstleister bereitgestellt. Dazu schließt das BAFzA jährlich einen Vertrag mit dieser Firma.
Bei der Gestaltung des Vertrages habe ich auf einige Verbesserungen gedrungen:
So wurde der Vertrag für die Wahl 2015 erst mehrere Wochen nach Beginn des Wahlverfahrens abgeschlossen, so dass der IT-Dienstleister zwischenzeitlich personenbezogene Daten von Bufdis ohne Auftrag verarbeitet hat. Darüber hinaus habe ich vertragliche Anpassungen empfohlen, die den Dienstleister verpflichten, Unterauftragsverhältnisse beim BAFzA anzuzeigen. Zudem sollte im Rahmen der Beauftragung klargestellt werden, dass die BAFzA als Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Kontrollrechte gegenüber dem Dienstleister ausübt und dies nicht dem Dienstleister selbst überlässt.
4.
25. TB Nr. 6.6.1 Schwierigkeiten beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
Im 25. Tätigkeitsbericht hatte ich über die geplante Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) berichtet. Zwischenzeitlich ist die Änderung der Verordnung zum 1. Oktober 2015
in Kraft getreten. Die von mir vorgeschlagene Möglichkeit, bei Verwechselungsgefahr einen Warnhinweis anbringen zu lassen, wurde zu meinem Bedauern nicht aufgegriffen.
Die geänderten Suchkriterien nach § 8 SchuFV werde ich künftig unter meiner Beteiligung zu überprüfen. Ich werde die Überprüfung aktiv begleiten und anschließend prüfen, welche datenschutzrechtlichen
Konsequenzen aus dem Ergebnis zu ziehen sind.
5.
24. TB Nr. 12.1.3.7. Übermittlung von Sozialdaten an Vermieter
Ich hatte bereits im 24. Tätigkeitsbericht über die unzulässige Praxis verschiedener Jobcenter berichtet,
bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II den Leistungsempfänger zu verpflichten, vom jeweiligen
Vermieter eine Bescheinigung über seine Mietwohnung ausfüllen oder sogar mit Unterschrift bestätigen zu lassen. Hierbei werden dem Vermieter in unzulässiger Weise Sozialdaten bekannt. Zwar benötigt ein Jobcenter zur Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung die jeweils erforderlichen
Daten; als Nachweis für die Mietkosten kommen jedoch bereits der Mietvertrag sowie Unterlagen über
Neben-, Heiz- und sonstige Kosten in Betracht. Auch weitere Angaben zur Wohnung müssen nicht
beim Vermieter selbst erhoben werden.
Leider musste ich im aktuellen Berichtszeitraum feststellen, dass sich einzelne Jobcenter weiterhin über
diese Vorgaben hinwegsetzen. Deshalb habe ich bei Eingaben zu diesem Thema und bei Besuchen vor
Ort einzelfallabhängig das Vorgehen der Jobcenter geprüft und bewertet. Erfreulicherweise wurden
aufgrund meiner Interventionen unzulässige Verfahrensweisen umgestellt.
Durch wiederholte Hinweise im Einzelfall stelle ich nunmehr eine hohe Bereitschaft der Jobcenter fest,
die von mir vertretene Rechtsauffassung bundesweit anzunehmen. Die Durchsetzung meiner datenschutzrechtlichen Auffassung und die Sensibilisierung der Jobcenter waren mir im vergangenen Be-
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016