der Erbringung von Telekommunikationsdiensten lediglich i. S. d. § 3 Nummer 6 b) TKG mitwirken, einen bei
ihnen erfolgten Datenschutzverstoß melden müssen, besteht damit nach wie vor eine große Rechtsunsicherheit.
Kasten zu Nr. 17.2.4.6
Jahr
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016

Meldungen
6
3
17
66
112
258
814

900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Anzahl der Meldungen nach § 109a TKG
17.2.4.7 App und zu datenschutzgerecht: Mobile Applikationen von Bundesbehörden
Kein Smartphone mehr ohne Mobile Applikationen (Apps). Nicht alle Apps von Bundebehörden sind jedoch
datenschutzrechtlich optimal gestaltet.
Bereits in den Jahren 2013 und 2014 habe ich Apps von Bundesbehörden datenschutzrechtlich untersucht (vgl.
25. TB Nr. 8.9.4) und die Anbieter für dabei auftretende Datenschutzprobleme sensibilisiert. Hauptkritikpunkt
bei vielen Apps ist die unzureichende Information der Nutzer über den Zugriff auf Geräteressourcen und die
Datenerhebung und -nutzung. Was zunächst harmlos klingt, kann aus datenschutzrechtlicher Perspektive sehr
kritisch sein, wenn Daten (z. B. Standortdaten) missbräuchlich genutzt werden.
Im Regelfall werden Standortdaten von Apps jedoch benötigt, um entsprechende standortabhängige Dienste
(Beispiele: Warnung vor lokalen Unwettergefahren, Informationen zur ehemaligen Berliner Mauer) anbieten zu
können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht soll die Datenerhebung und -nutzung eindeutig und nachvollziehbar in

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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