scheide und das höchstpersönliche Gespräch mit engsten Familienangehörigen am
Schutz der Intimsphäre teilhabe, außerdem Gespräche mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden
(vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). Änderungsanträge, die darauf abzielten, in Art. 13
Abs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind jedoch mehrheitlich
abgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch in der darauffolgenden Lesung im
Deutschen Bundestag wurde in einigen Debattenbeiträgen darauf verwiesen, dass
weitergehende Beschränkungen des Einsatzes der akustischen Wohnraumüberwachung die Effektivität dieses Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage stellten. So
führte der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot für
Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das ganze Unternehmen einer Verfassungsänderung nicht (vgl. 214. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily (SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des
Gesprächs mit diesen Personenkreisen jede Maßnahme von vornherein ins Leere
laufen lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote für Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten staatlich garantierte Schutzzonen für Schwerverbrecher etablieren und eine Handlungsanleitung bieten könnten, wie man seine Verbrechen am besten ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen könne (vgl.
a.a.O., S. 19552).
Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in
§ 100 d Abs. 3 StPO noch ein Beweiserhebungsverbot für Gespräche mit den in § 53
StPO genannten Berufsgeheimnisträgern eingeführt worden. Für Gespräche mit
nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen hat sich dagegen
lediglich ein unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehendes Beweisverwertungsverbot durchsetzen können, wobei Art. 13 Abs. 3 GG aber keine entsprechende
Veränderung mehr erfahren hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke für den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung, bleibt durch diese
Grundrechtsnorm jedenfalls das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber ungeschützt, da
es mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage steht.

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Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise
ausgehöhlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur einen unzulänglichen Schutz.
Die Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gegen den Verdächtigen oder sogar gegen Dritte durchaus beeinflussen. Darüber hinaus werden unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung
und nicht die des Beschuldigten abgehört wird, zum Objekt staatlicher Strafverfol-

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