kann, die Daten einstweilen nicht gelöscht, wohl aber gesperrt werden und zu keinem
anderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn
sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313
<400>).
Solche Vorkehrungen treffen § 100 d Abs. 4 Satz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO nicht.
§ 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO verweist auf § 100 b Abs. 6 StPO, der die Datenvernichtung nach erfolgten Telefonüberwachungen regelt. Danach sind die durch die Maßnahme erlangten Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu
vernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. § 100 d Abs. 4
Satz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO lassen eine die Rechtsschutzmöglichkeit sichernde
Auslegung nicht zu. Die Vorschriften ordnen vielmehr ohne Einschränkung die Vernichtung der Unterlagen an, sobald diese für die Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.

351

IX.
Soweit die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung unvereinbar mit
dem Grundgesetz sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen verfassungsgemäßen
Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen.

352

Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen unter Berücksichtigung
des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
weiterhin angewandt werden. Für § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO gilt während dieser
Zeit die Maßgabe, dass das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannte Gericht von
Amts wegen über die weitere Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden
Verfahren entscheidet. Die Entscheidungen nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 und § 101
Abs. 1 Satz 2 StPO liegen auch nach Erhebung der öffentlichen Klage ebenfalls bei
dem in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Gericht.

353

D.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

76/84

354

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