insoweit nicht mit Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG zu vereinbaren, als es der Gesetzgeber versäumt hat, eine Pflicht zur Kennzeichnung der aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten vorzusehen.
Die Zweckbindung lässt sich nur gewährleisten, wenn auch nach der Informationserhebung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die durch eine Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Eine entsprechende Kennzeichnung der Daten ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl.
BVerfGE 100, 313 <360 f.> zu Art. 10 GG). Der Gesetzgeber hat sowohl den datenerhebenden als auch den datenempfangenden Behörden zur Sicherung der Zweckbindung eine Kennzeichnungspflicht aufzuerlegen. Sonst könnten die aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten in einer Weise gespeichert und
mit anderen Daten vermischt werden, die ihre Herkunft nicht mehr erkennen lässt
(vgl. BVerfGE 100, 313 <396 f.>). Die in § 100 f Abs. 1 StPO vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen wären damit unterlaufen.

347

VIII.
Die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6
StPO, die ebenso wie die Vorschriften zur Weitergabe von Daten in einem verfassungsrechtlich erheblichen Regelungszusammenhang zu den Vorschriften über die
Datenerhebung stehen, verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelungen zur Datenvernichtung sind ungeachtet der Versäumung der Rügefrist aus den gleichen
Gründen in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen wie die zur Datenverwendung (siehe oben C VII).

348

Der sich auch auf die weiteren Phasen der Datenverarbeitung erstreckende Schutz
des Art. 13 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt
werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <362> zu Art. 10 GG). Die Regelungen über die Datenvernichtung müssen aber zugleich dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen. Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass
andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht
gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <354>). Vor
diesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der
Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <364,
400>).

349

Dies kann in der Weise geschehen, dass in Fällen, in denen der Betroffene ein
ernsthaftes - grundsätzlich zu vermutendes - Interesse an Rechtsschutz oder an der
Geltendmachung seines Datenschutzrechts gegenüber der zuständigen Stelle haben

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