präventiv-polizeilich gewonnenen Daten im Strafverfahren als verfassungswidrig erwiese. § 100 f Abs. 2 StPO ist auch kein notwendiger Bestandteil der gesetzlichen
Normen zur Durchführung der durch Art. 13 Abs. 3 GG ermöglichten Wohnraumüberwachung.
2. § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die in den Vorschriften
zugelassene Zweckänderung der durch akustische Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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a) Die Speicherung und Verwendung der mit der Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen und Daten sind grundsätzlich an den
Zweck und auch an das Ermittlungsverfahren gebunden, für die sie erhoben worden
sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Sollen die gewonnenen Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet werden,
so stellt dies grundsätzlich einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, da sich der
Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nicht nur auf die Phase der Datenerhebung in und aus
Wohnungen beschränkt, sondern auch die Weitergabe einbezieht (vgl. BVerfGE 100,
313 <360> zu Art. 10 GG).

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Zwar schließt der Grundsatz der Zweckbindung eine Zweckänderung nicht generell
aus. Sie bedarf jedoch ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage, die formell und materiell verfassungsmäßig ist. Dazu gehört, dass die Zweckänderung durch Allgemeinbelange gerechtfertigt ist, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen.
Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist,
und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl.
BVerfGE 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360>).

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b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen für sich gesehen
gerecht.

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Nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO dürfen personenbezogene Informationen, die
durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erlangt worden sind, in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 StPO bezeichneten Straftat benötigt werden. Ferner dürfen die Informationen nach § 100 f Abs. 1 StPO zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber spezialgesetzliche Verwendungseinschränkungen getroffen. Sie bleiben durch die allgemeine Vorschrift des § 477 Abs. 2 StPO unberührt (vgl. Franke, in: Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 477 Rn. 3 m.w.N.).

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aa) Der Zweck der Regelungen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Daten

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