informellen Beweismaterials bei seiner Urteilsfindung nicht wird verschließen können. Die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht und nicht auch gegenüber dem Angeklagten verstößt im Strafverfahren gegen
Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <288>; 101, 106 <129>). Sind berechtigte
Geheimhaltungsinteressen der Exekutive anzuerkennen, führt dies im Strafverfahren
dazu, dass die Informationen auf keine Weise zu Lasten des Angeklagten wirken dürfen. Werden die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen über eine akustische Wohnraumüberwachung nur dem erkennenden Gericht offenbart, kann dies die Rechtsschutzposition des Angeklagten auch dann verschlechtern, wenn das Gericht an
einer Verwertung im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung gehindert ist.
V.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben für die Benachrichtigung ist
der nachträgliche Rechtsschutz der Betroffenen gegen Maßnahmen der akustischen
Wohnraumüberwachung hinreichend gesichert.

319

Wegen der hohen Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung hat
der Gesetzgeber ausdrücklich in § 100 d Abs. 6 StPO geregelt, dass der Beschuldigte und der Wohnungsinhaber in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch
nach Erledigung der Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art
und Weise des Vollzuges gerichtlich überprüfen lassen können. Dies entspricht dem
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Soweit allerdings das
mit der Hauptsache befasste Gericht nach Klageerhebung für die Entscheidung über
den Antrag zuständig ist, kann dies mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG einschränkend
nur für die Fälle gelten, in denen auch der Angeklagte bereits von der Maßnahme unterrichtet worden ist und in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Anderenfalls würde das Prozessgericht wie im Fall des § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO von
Tatsachen Kenntnis erlangen, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern kann.

320

Anderen von der akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen steht
die Beschwerde nach § 304 StPO zur nachträglichen gerichtlichen Kontrolle zur Verfügung. Aus der Beschränkung des § 100 d Abs. 6 StPO auf den Beschuldigten und
den Wohnungsinhaber kann nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass andere Betroffene von der Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ausgeschlossen
bleiben sollen. § 100 d Abs. 6 StPO trifft eine besondere Regelung des nachträglichen Rechtsschutzes für diejenigen, gegen die sich die Anordnung gerichtet hat. Einen Ausschluss der sonst nach der Strafprozessordnung gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten für andere von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffene
enthält die Vorschrift nicht.

321

Mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes darf eine Beschwerde gegen die
Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung eines Drittbetroffenen nicht
allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Anordnung vollzogen und
die Maßnahme damit erledigt ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 107, 299 <337 f.>).
Auch bei der Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung wird schon wegen

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