1. Als völkerrechtsfreundliche Ordnung ist das Grundgesetz für solche Kooperationen zwischen Nachrichtendiensten offen. Es verlangt aber eigene gesetzliche Regelungen, die den Schutz der Grundrechte auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Nachrichtendienste gewährleisten.

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a) Mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis 26 und
Art. 59 Abs. 2 GG bindet das Grundgesetz die Bundesrepublik umfassend in die internationale Gemeinschaft ein und hat es die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 141, 220
<341 f. Rn. 325> m.w.N.). Dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Das
Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten hierfür von besonderer Bedeutung sein kann. Ein funktionierender Informationsaustausch kann im Interesse
des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von
im Inland erhobenen Erkenntnissen voraussetzen und im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen sein (vgl. BVerfGE 141, 220 <268
Rn. 102>).

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Entsprechend ist das Grundgesetz für eine Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes auch mit anderen Nachrichtendiensten offen. Für die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik und in diesem Rahmen die Abwehr von Gefahren kann eine solche internationale Zusammen- arbeit
von großer Bedeutung sein und an die internationale Offenheit des Grund- gesetzes
anknüpfen (vgl. auch BVerfGE 143, 101 <152 ff. Rn. 168 ff.>). Dementsprechend darf
der Bundesnachrichtendienst auch dazu ermächtigt werden, seine Befugnisse für Erkenntnisinteressen ausländischer Dienste und Staaten zu nutzen. Maßgeblich ist,
dass diese mit einem legitimen Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes vergleichbar sowie mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik vereinbar sind. Zudem muss die Datenverwendung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebunden sein.

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b) Eine Zusammenarbeit bei der Telekommunikationsüberwachung muss allerdings
so gestaltet sein, dass der grundrechtliche Schutz gegenüber heimlichen Überwachungsmaßnahmen und die diesbezüglichen Anforderungen an die Datenerhebung,
-verarbeitung und -übermittlung nicht unterlaufen werden. Das gilt insbesondere für
den Schutz vor Inlandsüberwachung, der nicht durch einen freien Austausch mit Erkenntnissen aus auf Deutschland bezogenen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Dienste um seine Wirkung gebracht werden darf. Ein solcher „Ringtausch“ ist
insoweit verfassungsrechtlich nicht zulässig. Entsprechendes gilt aber auch für die
grundrechtlichen Anforderungen an den Bundesnachrichtendienst hinsichtlich der
Fernmeldeaufklärung im Ausland.

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Danach darf ausländischen Diensten selbst die Befugnis zu Überwachungsmaßnahmen vom Inland aus allenfalls dann eingeräumt oder diesbezüglich eine Duldungszusage erteilt werden, wenn hierzu ein bestimmter Anlass besteht und durch

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