sein.
dd) Da sich die durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen
Telekommunikationsüberwachung erhobenen Daten auf anlasslose Über- wachungsmaßnahmen stützen, kommt der Wahrung wirksamer Grenzen für die Übermittlung solcher Erkenntnisse an operative Behörden wie insbesondere an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder an die innerstaatliche Verwaltung eine
besondere Bedeutung zu. Soweit der Bundesnachrichtendienst Erkenntnisse an ausländische Nachrichtendienste übermittelt, ist er deshalb – anknüpfend an die derzeitige Praxis – weiterhin dazu zu verpflichten, diese Übermittlung grundsätzlich von der
Zusage abhängig zu machen, dass der ausländische Dienst die Informationen nur
mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes weiterleitet. Unter Umständen kann
auch die bloße Zusage des ausländischen Dienstes reichen, dass dieser personenbezogene Erkenntnisse nur dann an andere Stellen weiterleiten wird, wenn ihm belastbare Tatsachen vorliegen, dass die von den Informationen Betroffenen für eine
konkrete und besonders schwerwiegende Gefahr verantwortlich oder darin den objektiven Umständen nach verfangen sind oder – soweit es sich um die Weiterleitung
an Nachrichtendienste dritter Länder handelt – die Weiter- leitung unter den Vorbehalt einer entsprechenden Zusage gestellt wird (zu Zusagen im Rahmen von Kooperationen siehe unten Rn. 259 ff. und 264). Wie für alle Zusagen setzt dies voraus,
dass von der Beachtung solcher Zusagen ausgegangen werden kann und sie durch
entsprechende Auskunftsrechte des Bundesnachrichtendienstes gegenüber dem
ausländischen Dienst flankiert werden.

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IV.
Vor besondere verfassungsrechtliche Herausforderungen stellt die Ausgestaltung
von Regelungen, die die strategische Telekommunikationsüberwachung für eine Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten öffnen. Der Gesetzgeber will dem
Bundesnachrichtendienst im Rahmen solcher Kooperationen ermöglichen, die von
ihm erfassten Datenverkehre auch anhand von Suchbegriffen auszuwerten, die von
anderen Nachrichtendiensten bestimmt werden, und die diesbezüglichen Treffer an
diese automatisiert weiterzuleiten; überdies sollen Verkehrsdaten auch ohne vorherige Auswertung an die Kooperationspartner weitergeleitet werden. Entsprechend soll
umgekehrt der Bundesnachrichtendienst auch Daten und Kapazitäten anderer
Dienste nutzen dürfen. Insgesamt sollen so im gegenseitigen Austausch die Datengrundlage für den Einsatz der Suchbegriffe verbreitert und die Kapazitäten effektiver
genutzt werden (vgl. BTDrucks 18/9041, S. 29).

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Grundrechtlichen Anforderungen können solche Regelungen nur dann genügen,
wenn die rechtsstaatlichen Grenzen der strategischen Überwachung durch den gegenseitigen Austausch nicht überspielt werden und die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Kern
gewahrt bleibt (vgl. Gusy, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des
Bundes, 2. Aufl. 2019, § 1 BNDG Rn. 64).

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