schenrechtlichen Schutzes personenbezogener Daten unterlaufen werden. Dies bedeutet nicht, dass in der ausländischen Rechtsordnung institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen nach deutschem Vorbild gewährleistet sein müssen; insbesondere müssen nicht die formellen und institutionellen Sicherungen vorhanden sein,
die datenschutzrechtlich für deutsche Stellen gefordert werden. Geboten ist in diesem Sinne die Gewährleistung eines angemessenen materiellen datenschutzrechtlichen Niveaus für den Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat. In
Betracht zu nehmen ist insoweit insbesondere, ob für die Verwendung der Daten
die – bei der Übermittlung mitgeteilten – Grenzen durch Zweckbindung und Löschungspflichten sowie grundlegende Anforderungen an Kontrolle und Datensicherheit wenigstens grundsätzlich Beachtung finden. Maßgeblich für diese Beurteilung
sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen
des Empfängerstaats sowie ihre Umsetzung in der täglichen Anwendungspraxis
(BVerfGE 141, 220 <344 f. Rn. 334 f.> m.w.N.).
bb) Des Weiteren scheidet eine Datenübermittlung an andere Staaten aus, wenn zu
befürchten ist, dass durch die Nutzung der Informationen elementare rechtsstaatliche
Grundsätze verletzt werden. Der Staat darf seine Hand nicht zu Verletzungen der
Menschenwürde reichen (vgl. BVerfGE 140, 317 <347 Rn. 62>; 141, 220 <342
Rn. 328>). Für die Nutzung im Empfängerstaat muss insbesondere gewährleistet erscheinen, dass die Informationen dort weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (vgl. Art. 16a Abs. 3
GG) eingesetzt werden. Der Gesetzgeber hat Sorge zu tragen, dass der Schutz der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen
nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <345 Rn. 336>). Angesichts der Spezifika nachrichtendienstlicher Aufklärungs- und Übermittlungstätigkeit, die unter Umständen auch Kontakte mit rechtsstaatlich nicht gefestigten Staaten einschließen
kann, ist insbesondere sicherzustellen, dass Informationen nicht dazu genutzt werden, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu verfolgen, Oppositionelle zu unterdrücken, Menschen menschenrechtswidrig oder unter Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht zu töten, zu foltern oder sie ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft zu
nehmen. Über die Frage, was insoweit die zu beachtenden Völkerrechtsregeln sind,
hat sich der Dienst selbst ein Bild zu machen und zu entscheiden. Auch insoweit sind
grundsätzlich Auskunftsrechte mit den Empfängerländern zu vereinbaren, die eine
nachvollziehende Kontrolle der Einhaltung international-menschenrechtlicher Standards ermöglichen.
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cc) Zur Wahrung dieser Schutzstandards bedarf es normenklarer gesetzlicher Regelungen, die dem Bundesnachrichtendienst eine Vergewisserung über das Schutzniveau im Ausland aufgeben. Der Dienst hat sich vor der Übermittlung sowohl hinsichtlich
der
Beachtung
der
datenschutzrechtlichen
als
auch
der
menschenrechtlichen Voraussetzungen zu vergewissern.
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