Antiterrordateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt (zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfGE 133, 277 <320 ff. Rn. 105 ff.>).
7. Besondere Anforderungen gelten für die Übermittlung von Daten an ausländische
Stellen. In Frage stehen hier zunächst – unabhängig von einer m��glichen Einbindung
in Kooperationen – Übermittlungen von Erkenntnissen im Einzelfall (zur automatisierten Datenübermittlung im Rahmen von Kooperationen siehe unten Rn. 254 ff. und
262 ff.).
231
a) Zum einen gelten die genannten Anforderungen an Rechtsgüterschutz und Eingriffsschwellen wie für die Übermittlung von Daten an inländische Stellen (oben
Rn. 216 ff. und 220 ff.). Der Gesetzgeber ist insoweit nicht gehindert, bei der begrifflichen Ausgestaltung der Ermächtigungen der Eigenständigkeit ausländischer
Rechtsordnungen Rechnung zu tragen; dies stellt das materielle Schutzniveau jedoch nicht in Frage (vgl. BVerfGE 141, 220 <343 Rn. 331>).
232
b) Zum anderen bedarf die Übermittlung von Daten ins Ausland aber als eigene
Voraussetzung einer Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung über den Umgang der ausländischen Stellen mit den ihnen übermittelten Daten. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umgang mit den von deutschen Behörden erhobenen Daten nach
Übermittlung in das Ausland einerseits nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes unterliegt, da die ausländische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen
Bindungen verpflichtet ist, anderseits die deutsche Staatsgewalt aber bei der Übermittlung an die Grundrechte gebunden ist und für die Übermittlung die Verantwortung
trägt (vgl. BVerfGE 141, 220 <342 Rn. 326 f.>).
233
Nach der Rechtsprechung betreffen die diesbezüglichen Anforderungen zum einen
die Wahrung datenschutzrechtlicher Garantien (aa) und zum anderen die Wahrung
der Menschenrechte bei der Nutzung der Informationen (bb) seitens des Empfängerstaats. Für beides bedarf es normenklarer Regelungen, die eine hinreichende Vergewisserung des Bundesnachrichtendienstes sicherstellen (cc). Im Übrigen ist die Wahrung von Übermittlungsgrenzen für die Übermittlung von Daten aus der strategischen
Überwachung durch Einholung belastbarer Zusagen der Empfänger zu sichern (dd).
234
aa) Die erste Voraussetzung zielt auf die Wahrung der aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden datenschutzrechtlichen Gewährleistungen ab. Allerdings ist nicht erforderlich, dass im Empfängerstaat vergleichbare Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie nach der deutschen Rechtsordnung gelten oder ein
gleichartiger Schutz gewährleistet ist wie nach dem Grundgesetz. Das Grundgesetz
anerkennt vielmehr die Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit der Rechts- ordnungen und respektiert sie grundsätzlich auch im Rahmen des Austauschs von Daten. Abgrenzungen und Wertungen müssen nicht mit denen der deutschen Rechtsordnung und auch des deutschen Grundgesetzes übereinstimmen.
235
Erlaubt ist eine Übermittlung der Daten ins Ausland jedoch nur, wenn auch durch
den dortigen Umgang mit den übermittelten Daten nicht die Garantien des men-
236
95/122