cke der Gefahrenfrüherkennung gestützt wurden und damit – wie in der Praxis bisher
wohl in der Regel – sowohl der allgemeinen Information der Bundesregierung als
auch der Frühaufklärung von Gefahren zu dienen bestimmt sind, können entsprechende Erkenntnisse zwar über die Zwecke der Regierungsarbeit hinaus verwertet werden. Sollen Informationen in diesem Sinne über die Bundesregierung oder
über Landesregierungen an andere operativ tätige Stellen – wie insbesondere Sicherheitsbehörden oder die innerstaatliche Verwaltung – weitergeleitet werden, setzt
dies aber, wie die unmittelbare Übermittlung der Daten an andere Stellen, gesetzliche Übermittlungsermächtigungen voraus, die den genannten Anforderungen an einen qualifizierten Rechtsgüterschutz und das Vorliegen von Eingriffsschwellen genügen.
c) Selbst auf der Grundlage eigener Übermittlungsvorschriften scheidet eine Weiterleitung an andere Stellen allerdings prinzipiell aus, wenn Daten aus Über- wachungsmaßnahmen stammen, die von vornherein nicht auch durch Ziele der Gefahrenfrüherkennung gerechtfertigt wurden und unabhängig von gefahren- bezogenen
Aufklärungsinteressen allein zur politischen Information der Bundes- regierung
durchgeführt wurden (oben Rn. 177 und Rn. 226). In diesen Fällen ist eine Übermittlung der Erkenntnisse an andere Stellen auch im Wege der regulären Zweckänderung nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon kann der Gesetzgeber nur dann vorsehen, soweit die Daten aus sich heraus eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit
oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erkennen
lassen (entsprechend oben Rn. 174).
228
6. Da die Übermittlung von Daten an andere Stellen einen eigenen Grundrechtseingriff begründet, setzt sie – ebenso wie umgekehrt die Übermittlung personen- bezogener Daten seitens anderer Behörden an den Bundesnachrichtendienst – eine förmliche
Entscheidung
voraus,
bei
der
die
jeweiligen
gesetzlichen
Übermittlungsvoraussetzungen geprüft werden müssen. Dafür trägt der Bundesnachrichtendienst angesichts seiner weiten Befugnisse eine besondere Verantwortung. So wie ihm einerseits besonders weite Befugnisse zukommen, die zum frühzeitigen Aufspüren von Gefahrenquellen die anlasslose Erfassung personenbezogener
Daten erlauben, muss er anderseits die gewonnenen Informationen vor ihrer Übermittlung sorgfältig sichten und diese in Anwendung der jeweils einschlägigen Übermittlungsvorschriften auf das notwendige Maß beschränken. Die Übermittlung ist –
sofern es nicht unmittelbar um Berichte allein an das Bundeskanzleramt oder einzelne Bundesminister und deren regierungspolitische Nutzung geht – zu protokollieren,
um die Beachtung der Übermittlungsvoraussetzungen einer unabhängigen Kontrolle
zugänglich zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 <340 f. Rn. 322>; siehe auch unten
Rn. 291). Dabei ist auch die der Übermittlung zugrundegelegte Rechtsvorschrift zu
nennen.
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Die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem
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