rechtfertigen könnten. Es müssen insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. Bruns, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 100c Rn. 10 m.w.N.).
5. Anders liegt es, soweit die Übermittlung von Erkenntnissen aus der strategischen
Überwachung an die Bundesregierung allein in ihrer Regierungsfunktion in Frage
steht. Wenn es um die Information der Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung geht und eine Weiterleitung an andere Stellen ausgeschlossen ist, sind Anforderungen an einen qualifizierten Rechtsgüterschutz oder an Übermittlungsschwellen verfassungsrechtlich nicht geboten.

223

a) Solche weiteren Anforderungen sind hier entbehrlich, weil es sich bei der Information der Bundesregierung über Sachverhalte von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung um die Erfüllung des primären Zwecks der Auslandsaufklärung
handelt, an dem ein überragendes öffentliches Interesse auch unabhängig von konkretisierten Gefahrenlagen anzuerkennen ist.

224

Vor allem hat der Grundrechtseingriff gegenüber den überwachten Personen bei
der bloßen politischen Information der Bundesregierung in der Regel ein deutlich geringeres Gewicht. Soweit nicht Informationen zu Personen in unmittelbar staatspolitischen Funktionen des Auslands in Frage stehen, gegenüber denen das öffentliche
Interesse eine Überwachung grundsätzlich rechtfertigen kann, wird es im Rahmen
solcher Berichte auf personenbezogene Daten oft schon nicht ankommen, so dass
diese ausgesondert werden können und gegebenenfalls müssen. Aber auch soweit
es erforderlich ist, personenbezogene Informationen in die Berichte aufzunehmen,
unterscheiden sich solche Berichte grundlegend von der Übermittlung von Erkenntnissen über Einzelpersonen an innerstaatliche Behörden, die ihrerseits – mittelbar
oder unmittelbar – mit eigenen Handlungsbefugnissen ausgestattet sind und diese
unter Umständen auch gegenüber den Betroffenen einsetzen können. Das gilt erst
recht im Vergleich mit der Übermittlung an ausländische Stellen. Bei der Nutzung als
Hintergrundinformation der Bundesregierung oder als Grundlage zur Vorbereitung ihrer Regierungsentscheidungen verblasst typischerweise das Interesse an den konkret betroffenen Privatpersonen, so dass die Übermittlung auch unabhängig von der
Einhaltung konkreter Übermittlungsschwellen gerechtfertigt werden kann.

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Solche Berichte an die Bundesregierung dienen allerdings allein der politischen Information auf Regierungsebene. Soweit die Informationen unabhängig von einer
Übermittlungsschwelle zur Verfügung gestellt werden, ist ihre Nutzung daher auf Entscheidungen der Bundesregierung selbst in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik beschränkt. Auf diese kann sie – auch in der Kommunikation mit ausländischen
Regierungen und internationalen Organisationen – zu ihrer Aufgabenwahrnehmung
zurückgreifen, soweit nicht eine Weitergabe an nachgeordnete Behörden im In- und
Ausland zu anderen, insbesondere auch operativen Zwecken erfolgt. Gleiches gilt für
die Kommunikation der Bundesregierung mit den Regierungen der Länder.

226

b) Soweit die Informationen aus Überwachungsmaßnahmen stammen, die auf Zwe-

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