staatlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden darf, gelten – sofern
nicht Berichte allein an die Bundesregierung in Frage stehen (unten Rn. 223 ff.) – die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst für andere besonders schwere Eingriffsmaßnahmen wie die Wohnraumüberwachung oder die Online-Durch- suchung
gelten (vgl. BVerfGE 141, 220 <271 Rn. 110; 273 f. Rn. 115 f.; 327 ff. Rn. 287 ff.>).
Das entspricht dem Erfordernis eines herausragenden öffentlichen Interesses und
hinreichend konkreter und qualifizierter Übermittlungsschwellen, wie vom Bundesverfassungsgericht für Übermittlungen nachrichtendienstlicher Informationen an operativ tätige Behörden auch in der Entscheidung zum Antiterrordateigesetz verlangt
wurde (vgl. BVerfGE 133, 277 <329 Rn. 123>), und konkretisiert dieses.
4. Danach sind Anforderungen sowohl an den Rechtsgüterschutz als auch an die
Eingriffsschwellen, hier in Form von Übermittlungsschwellen, zu stellen. Dabei ist jeweils zwischen Übermittlungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>; 141, 220 <270 f. Rn. 107 f.>).
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Was den Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach diesen Kriterien eine Übermittlung zur
Gefahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, die besonders gewichtig sind (vgl. BVerfGE 125, 260 <329 f.>; 133, 277 <365 Rn. 203>; 141, 220 <270
Rn. 108>). Die Übermittlung muss, soweit es das Gesetz als Zweckänderung so vorsieht, nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsanordnung. Abzustellen ist dabei grundsätzlich unmittelbar
auf Rechtsgüter selbst, nicht auf Kataloge von Straftaten; jedenfalls darf ein Verweis
auf Straftaten nicht Situationen erfassen, in denen die Strafbarkeitsschwelle durch
die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen ins Vorfeld von Gefahren verlagert wird (vgl. BVerfGE 125, 260 <329 f.>). Eine
Übermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung ist demgegenüber durch das Erfordernis eines gesteigerten Gewichts der in Frage stehenden Straf- taten zu begrenzen.
Gerechtfertigt ist sie nach diesen Kriterien nur zur Verfolgung besonders schwerer
Straftaten. Diese werden in der Regel durch Straftatenkataloge näher zu konkretisieren sein.
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Was die Übermittlungsschwellen betrifft, bedarf es für die Gefahrenabwehr insoweit
einer hinreichend konkret absehbaren Gefahrenlage. Zwar muss der Gesetzgeber
Übermittlungen nicht nach dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell von der Abwehr einer konkreten, unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Gefahr abhängig machen. Zu verlangen ist jedoch eine hinreichend konkretisierte Gefahr in
dem Sinne, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220
<271 ff. Rn. 111 ff.>). Soweit Daten zur Strafverfolgung übermittelt werden, bedarf es
genügend konkretisierter Tatsachen, die den Verdacht einer besonders schweren
Straftat begründen. Hierfür genügen nicht bloße Anhaltspunkte, wie sie ausreichen,
um erste allgemeine Ermittlungen einzuleiten (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), sondern bedarf es bestimmter Tatsachen für den Verdacht solcher Straftaten (vgl. BVerfGE 125,
260 <328 f.>), wie sie etwa auch eine Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO
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