geeignet und erforderlich sein. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung das Gewicht der in
der Übermittlung liegenden Zweckänderung gegenüber dem Zweck der Datenerhebung und, hieran anknüpfend, das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung.
Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden
Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 <327 ff. Rn. 287 ff.>).
Für die vorliegende Konstellation sind insoweit allerdings Besonderheiten zu beachten. Während Behörden normalerweise Daten für spezifische eigene operative Zwecke erheben und die Übermittlung an eine andere Behörde diese dann einem neuen
Zweck zuführt, erhebt der Bundesnachrichtendienst seine Daten nicht zu eigenen
operativen Zwecken, sondern von vornherein allein mit dem Ziel, diese – nach Herausfilterung und Aufbereitung der relevanten Informationen – an die Bundesregierung und gegebenenfalls weitere Stellen weiterzuleiten (vgl. § 1 Abs. 2 BNDG). Auch
zeichnen sich die Befugnisse zur Datenerhebung vorliegend dadurch aus, dass sie
nicht an objektivierte Eingriffsschwellen gebunden, sondern im Wesentlichen nur final angeleitet sind.
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Gerade für diese Konstellation ist die Beachtung gehaltvoller Übermittlungs- anforderungen damit aber von besonderer Bedeutung. Wenn schon die Daten- erhebung
für die Auslandsaufklärung selbst keine nachprüfbaren Eingriffsschwellen voraussetzt und damit ermöglichen soll, bereits weit im Vorfeld von konkreten Gefahren Bedrohungen und Gefährdungen zu ermitteln und nach ihnen proaktiv zu suchen, setzt
dies verfassungsrechtlich im Gegenzug voraus, dass entsprechende Eingriffsschwellen wenigstens für die Übermittlung der hieraus gezogenen Erkenntnisse gelten müssen (vgl. Gärditz, DVBl 2017, S. 525 <526>). Der Zweck der Datenerhebung und der
Zweck der Datenübermittlung rücken insofern zusammen: Dem Nachrichtendienst
sind weitreichende Aufklärungsbefugnisse übertragen, damit er auf der Grundlage
einer großen Menge weithin auch unstrukturierter Daten wichtige Informationen im
Vorfeld operativer Tätigkeit herausfiltern kann. In der Unterscheidung zwischen relevanten und irrelevanten Daten, die darüber bestimmt, welche Informationen der Regierung und gegebenenfalls mit Handlungsbefugnissen ausgestatteten weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht werden, liegt ein wesentlicher Zweck der Datenerhebung.
Insoweit ist dann aber auf Ebene der Übermittlungsnormen sicherzustellen, dass die
aufgrund im Wesentlichen anlassloser Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse nur der
weiteren Verarbeitung zugänglich werden, wenn eine Erhebung der Daten nach allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen für die Übermittlungszwecke gerechtfertigt wäre.
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Danach kommt es für die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung auch hier darauf
an, ob die Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben für den Übermittlungszweck mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln erhoben werden dürften (vgl.
BVerfGE 141, 220 <328 Rn. 288>). Weil den Sicherheitsbehörden ein so weit- reichendes Instrument wie die anlasslose Telekommunikationsüberwachung inner-
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