Die zentralen Schritte der Datenlöschung müssen, soweit dies für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich ist, protokolliert werden; die Löschungsprotokolle müssen hinreichend lange aufbewahrt werden, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 141, 220 <302 f. Rn. 205>; siehe auch unten Rn. 291).
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III.
Personenbezogene Daten aus der strategischen Überwachung dürfen nur dann an
andere Stellen übermittelt werden, wenn die Übermittlung durch eine normenklare
und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage an den Schutz von Rechtsgütern und
an Eingriffsschwellen gebunden wird, die dem Eingriffsgewicht der strategischen
Überwachung Rechnung tragen. Übermittlungen sind danach nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt und setzen als Übermittlungsschwelle eine konkretisierte Gefahrenlage oder einen hinreichend konkretisierten Tatverdacht
voraus. Anderes gilt für Berichte an die Bundesregierung, soweit diese ausschließlich
der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen.
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1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen eigenen
Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 <367>; 141, 220 <334 Rn. 305>; stRspr).
Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 <367>; 141, 220 <334 Rn. 305>;
stRspr).
212
2. Als neuerliche Grundrechtseingriffe bedürfen Übermittlungen einer eigenen normenklaren und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>;
100, 313 <389>; stRspr).
213
Der eigene Eingriffscharakter der Datenübermittlung schließt – bezogen auf die hier
in Frage stehenden Daten aus besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen – eine Übermittlung oder einen Austausch von Daten ohne spezifische Rechtsgrundlagen aus, denen insoweit auch eine Warn- und Verdeutlichungsfunktion zukommt.
214
Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. An einer normenklaren Rechtsgrundlage fehlt es zwar nicht schon deshalb, weil
in einer Norm auf eine andere Norm verwiesen wird. Doch müssen Verweisungen
begrenzt bleiben, dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu
übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar
(vgl. BVerfGE 110, 33 <57 f.; 61 ff.>).
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3. Materiell müssen sowohl die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 100, 313 <390 ff.>; 141,
220 <327 Rn. 286>). Die Übermittlung muss zur Erreichung eines legitimen Zwecks
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