sung hinausgehende gesetzliche Vorkehrungen nicht geboten. Da sich aus den
Suchbegriffen als solchen in der Regel nicht erkennen lässt, dass mit signifikanter
Wahrscheinlichkeit kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wird, bedarf es keiner spezifischen Regelungen, die darauf gerichtet sind, kernbereichsrelevante Selektoren im Vorfeld auszusondern. Dies lässt unberührt, dass, soweit der Einsatz von
Suchbegriffen erkennbar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation birgt, diese nach Möglichkeit informationstechnisch
schon im Vorfeld von der Erhebung ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerfGE
141, 220 <306 f. Rn. 218 ff.>).
Demgegenüber ist dann aber auf der Ebene der händischen Datenauswertung gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverzüglich unterbrochen
werden muss, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt; schon bei Zweifeln darf ihre Fortsetzung – vorbehaltlich von Regelungen für Eilfälle (vgl. BVerfGE 141, 220 <280 Rn. 129>) – nur
in Form von Aufzeichnungen erlaubt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sind (vgl. BVerfGE 141, 220 <279 f. Rn. 129>; siehe
auch § 3a Satz 2 bis 11 G 10). Dabei ist klarzustellen, dass Erkenntnisse aus dem
höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verwertet werden dürfen und unverzüglich
zu löschen sind; dies ist zu protokollieren und die Löschungsprotokolle müssen zur
Gewährleistung einer datenschutzrechtlichen Kontrolle hinreichend lang aufbewahrt
werden (vgl. BVerfGE 141, 220 <280 Rn. 129>; siehe auch unten Rn. 289 ff.).
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j) Zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen an Überwachungsmaßnahmen gehört auch die Vorgabe von Löschungspflichten. Mit ihnen ist sicherzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung rechtfertigenden Zwecke begrenzt bleibt und nach deren Erledigung nicht mehr möglich ist
(vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 133, 277 <366 Rn. 206>; 141, 220 <285 f. Rn. 144>;
stRspr).
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Für Überwachungsmaßnahmen, die – wie vorliegend – mittels der Erfassung großer Datenströme arbeiten, auf die sie aber nur teilweise auswertend zugreifen dürfen, haben Löschungsregelungen normenklar sicherzustellen, dass die zunächst miterfassten Daten, die verfassungsrechtlich der inhaltlichen Sichtung entzogen sind,
sofort ausgesondert sowie spurenlos und endgültig gelöscht werden. Soweit die Auswertung der Daten sich dann in mehreren Schritten vollzieht, in denen die Datenmenge immer weiter eingegrenzt wird, bedarf es normenklarer Regelungen, die eine zügige Auswertung sowie anschließend auf jeder Stufe eine unverzügliche Löschung
der ausgesonderten Daten vorsehen (vgl. BVerfGE 100, 313 <385; 400>). Soweit Informationen als relevant eingestuft werden und in Blick auf eine weitere Verwendung
länger gespeichert werden sollen, sind hierfür entsprechende Regelungen zu schaffen. Dabei sind in hinreichend engen Abständen Prüfpflichten vorzusehen (vgl. etwa
§ 6 Abs. 1 G 10; dazu BVerfGE 100, 313 <400>), die verhindern, dass Daten ohne
Rechtfertigung gespeichert bleiben.
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