wachungsmaßnahmen im Ausland.
Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört
die Möglichkeit, innere Vorgänge, Überlegungen und Erlebnisse höchstpersönlicher
Art zum Ausdruck zu bringen. Geschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten
Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden. Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich
in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 141, 220
<276 f. Rn. 121; 279 Rn. 128; 314 f. Rn. 243>; stRspr).

201

Demgegenüber gehören die Besprechung und Planung von Straftaten nicht zum
Kernbereich privater Lebensgestaltung, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches
zum Gegenstand haben. Dies bedeutet nicht, dass der Kernbereich unter einem allgemeinen Abwägungsvorbehalt in Bezug auf öffentliche Sicherheits- interessen
steht. Ein höchstpersönliches Gespräch fällt nicht dadurch aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung heraus, dass die Kenntnis seiner Inhalte für die Aufklärung
von Straftaten oder die Abwehr von Gefahren hilfreiche Aufschlüsse geben kann. Geben Äußerungen hierbei ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wieder, ohne
Hinweise auf konkrete Straftaten zu enthalten, gewinnen sie nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren
Verhaltens freizulegen vermögen. Auch können trotz Straftatenbezugs Situationen,
in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen
oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger, der höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220 <276 f. Rn.
121 f.>; stRspr).

202

bb) Der Gesetzgeber hat den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
durch eigene Regelungen abzusichern.

203

Absolut auszuschließen ist insoweit zunächst, den Kernbereich zum Ziel staatlicher
Ermittlungen zu machen und diesbezügliche Informationen in irgendeiner Weise zu
verwerten oder sonst zur Grundlage der weiteren Ermittlungen zu nehmen. Das gilt
auch für die strategische Überwachung. Dabei darf das Verständnis des Kernbereichs entsprechend dem dargelegten Verständnis nicht auf Situationen begrenzt
werden, in denen „allein“ höchstpersönliche Fragen Gegenstand sind.

204

Des Weiteren muss dem Kernbereichsschutz grundsätzlich auf zwei Ebenen Rechnung getragen werden: auf der Ebene der Datenerhebung und auf der Ebene der
Datenauswertung. Die Anforderungen an die gesetzliche Sicherstellung dieses
Schutzes unterscheiden sich insoweit jedoch nach der Art der in Frage stehenden
Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 <279 Rn. 127>).

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Für die Datenerhebung und den Einsatz von Suchbegriffen sind danach für die strategische Überwachung weitere, über das Verbot der gezielten Kernbereichs- erfas-

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