der Datenauswertung, insbesondere komplexe Formen des Datenabgleichs (vgl. zur
besonderen Erforderlichkeit von Auswertungsregelungen bei der strategischen Überwachung auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom
13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie die Beachtung der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 115, 320
<348>; 133, 277 <359 f. Rn. 189>; zur schwedischen Rechtslage insoweit EGMR,
Centrum för Rättvisa v. Sweden, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29). Zu
regeln ist gegebenenfalls auch der Einsatz von Algorithmen, insbesondere die Sicherstellung ihrer grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit in Blick auf eine unabhängige
Kontrolle.
h) Besondere Anforderungen sind an den Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
– wie insbesondere zwischen Journalisten und ihren Informanten oder Rechtsanwälten und ihren Mandanten – zu stellen. Dieser Schutz folgt schon aus Art. 10 Abs. 1
GG und den sich hieraus ableitenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Er entspricht einem in solchen Beziehungen gesteigerten Schutzbedarf, der auf beiden Seiten der Kommunikation bestehen kann. Für die betroffenen Berufsgruppen wird der
Schutz zugleich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder die jeweils sonst ihren Schutz
gewährleistenden Grundrechte – sofern dem personellen Schutzbereich nach gegenüber der Auslandsaufklärung anwendbar – abgesichert.
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aa) Gegenüber Berufs- und Personengruppen, deren Kommunikationsbeziehungen
einen besonderen Schutz der Vertraulichkeit verlangen, ist zunächst deren gezielte
Überwachung zu begrenzen. Die Nutzung von Suchbegriffen, die zu einer gezielten
Erfassung der Telekommunikationsanschlüsse solcher Personen führen, kann nicht
schon allein damit gerechtfertigt werden, dass hierdurch potentiell nachrichtendienstlich relevante Informationen erlangt werden können. Die journalistische Tätigkeit
rechtfertigt nicht, Personen einem höheren Risiko der Überwachung auszusetzen als
andere Grundrechtsträger und sie wegen ihrer Kontakte und Recherchen zum Objekt
der Informationsabschöpfung zur Verfolgung von Sicherheitsinteressen zu machen
(vgl. BVerfGE 107, 299 <336>). Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte. Deren gezielte Überwachung als Nachrichtenmittler ist hier vielmehr
auch im Rahmen der strategischen Überwachung an qualifizierte Eingriffsschwellen
zu binden. Danach ist sicherzustellen, dass das Eindringen in Vertraulichkeitsbeziehungen nur zur Aufklärung von im Einzelfall schwerwiegenden Gefahren und besonders schweren Straftaten beziehungsweise zur Ergreifung bestimmter gefährlicher
Straftäter zulässig ist. Es bedarf hierfür belastbarer Erkenntnisse. Im Übrigen ist eine
Überwachung und Auswertung nur nach Maßgabe einer Abwägung zulässig, wonach
das öffentliche Interesse an der Information das Interesse der Betroffenen an dem
Schutz der Vertraulichkeit im Einzelfall überwiegt (vgl. BVerfGE 129, 208 <258 ff.>;
141, 220 <318 f. Rn. 255 ff.>). Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob und wieweit hier zwischen verschiedenen Vertraulichkeitsbeziehungen weiter zu differenzieren ist (vgl. § 160a StPO; dazu BVerfGE 129, 208 <259 f.>). Abzusichern ist ihr
Schutz jedenfalls grundsätzlich durch eine gerichtsähnliche ex ante-Kontrolle.
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