ben begnügen.
Gegenüber Personen, die als mögliche Verursacher von Gefahren oder in Blick auf
gegenüber ihnen zu ergreifende Folgemaßnahmen im unmittelbaren Interesse des
Nachrichtendienstes stehen, hat der Gesetzgeber insoweit einen eigenen Schutzmechanismus vorzusehen. Gegenüber ihnen hat die Überwachung eine besondere Intensität und besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von belastenden Folgen. In
der mündlichen Verhandlung hat der Bundesnachrichtendienst insoweit angegeben,
dass zur Zeit etwa fünf Prozent der Suchbegriffe auf solche Personen gerichtet seien. Soweit Überwachungsmaßnahmen in dieser Weise gegen bestimmte Personen
gerichtet sind, bedarf es für deren Festlegung einer gerichtsähnlichen ex ante-Kontrolle. Diese hat zu prüfen, ob die gezielt personenbezogene Überwachung zur Verfolgung des Überwachungszwecks den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt.
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cc) Im Übrigen liegt die Grenze der möglichen Ermächtigung zu einer anlass-losen
Überwachung dort, wo der Einsatz eines personenbezogenen Suchbegriffs von vornherein mit annähernd vergleichbarer Sicherheit und Wirkung wie eine Einzelanordnung zu einer individualisierenden Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
führt. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass dann die diesbezüglichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.; 309 ff. Rn. 228 ff.>) gewahrt und
durch die strategische Überwachung nicht unterlaufen werden.
189
dd) Auf die genannten Maßgaben und Beschränkungen (soeben Rn. 187 ff.) kann
der Gesetzgeber nur verzichten, sofern Überwachungsmaßnahmen ausschließlich
zur politischen Information der Bundesregierung bestimmt und auf diese ausgerichtet
sind und eine Übermittlung der Erkenntnisse an andere Stellen prinzipiell ausgeschlossen ist (oben Rn. 177).
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f) Gesetzlicher Beschränkungen bedarf die Ermächtigung zur strategischen Überwachung auch, soweit mit ihr eine gesamthaft bevorratende Speicherung von Verkehrsdaten eröffnet wird. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass die hierfür erfassten
Datenströme
substantiell
begrenzt
bleiben
und
eine
Höchstspeicherungsdauer von sechs Monaten (vgl. auch BVerfGE 125, 260 <322>)
nicht überschritten werden darf.
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g) Für die einzelnen Schritte der Auswertung der erfassten Daten reicht es, wenn
der Gesetzgeber die wesentlichen Grundlagen vorgibt und die nähere Strukturierung
im Übrigen dem Bundesnachrichtendienst zur Regelung durch Binnenrecht aufgibt,
das freilich einer unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle unterliegen muss (dazu
unten Rn. 272 ff.). Zu den gesetzlich vorzugebenden Rahmenbestimmungen gehören dabei das Gebot einer unverzüglichen Auswertung der erfassten Daten (vgl.
BVerfGE 100, 313 <385 f.>; 125, 260 <332>; siehe auch die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 und die zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien BTDrucks 14/5655, S. 13), die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der
Auswahl der Suchbegriffe – wie derzeit bereits untergesetzlich in den Dienstvorschriften vorgesehen –, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Methoden
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