Festlegung der Maßnahme nicht in jedem Fall schon vorab bestimmt werden (vgl.
zum Artikel 10-Gesetz BVerfGE 100, 313 <373 f.>).
Für die Festlegung der Maßnahme selbst jedoch bedarf es, entsprechend dem
Richtervorbehalt bei individualbezogener Telekommunikationsüberwachung durch
Einzelfallanordnung (vgl. BVerfGE 125, 260 <337 f.>; 141, 220 <312 Rn. 235>), einer
gerichtsähnlichen Kontrolle. Grundsätzlich ist diese Kontrolle im Vorhinein sicherzustellen. Ausnahmen in Eilfällen sind damit nicht ausgeschlossen.

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bb) An den in dieser Weise näher definierten Zwecken der Überwachungs- maßnahmen ist das weitere Verfahren der Datenerhebung und -auswertung dann auszurichten und damit in der Folge auch einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen. Das betrifft sowohl die Auswahl der für die Überwachung erforderlichen
Übertragungswege, die der Beschränkung unterworfen und zur Auswertung erfasst
werden sollen, als auch die Auswahl der Suchbegriffe. Ebenso liegt hierin der Bezugspunkt der Kennzeichnung und der Nutzung der Daten. Einer Schaffung von Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden durch behördeninterne Zweckänderungen
steht dies nicht entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.>).

182

dd) Die danach differenzierend zu bestimmenden Überwachungsmaßnahmen werden sich der Zahl nach nicht auf einige wenige begrenzen lassen. Ausgehend von
der derzeitigen Praxis, die freilich noch anders strukturiert ist, wurde die Zahl der aktuell arbeitsteilig unterschiedenen Überwachungsinteressen oder Aufklärungsperspektiven in der mündlichen Verhandlung von Vertretern des Bundesnachrichtendienstes auf etwa 100 bis 200 geschätzt. Bei Zusammenführung dieser
Bearbeitungsperspektiven zu im oben genannten Sinne zusammenhängenden, aber
zugleich hinreichend differenziert voneinander abgegrenzten Überwachungsmaßnahmen wird sich diese Zahl möglicherweise etwas reduzieren. Allerdings ist es gerade Zweck solcher Strukturierung, dass die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen
ein klares und hinreichend differenziertes Profil aufweisen, das die Erfassung und
Auswertung der Daten näher anleitet. Daher ist es sachgerecht, wenn die Zahl der in
dieser Weise festgelegten Überwachungsmaßnahmen jedenfalls deutlich höher liegt
als nach derzeitiger Praxis die Zahl der Netzanordnungen, die aktuell 17 beträgt
(oben Rn. 16).

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Dies hindert von Verfassungs wegen nicht, Netzanordnungen und darauf aufbauende Ausleitungsanordnungen gegenüber einem Telekommunikationsanbieter zur
Durchführung einer größeren Zahl verschiedener Überwachungsmaßnahmen zusammenfassend zu treffen. Auch kann der Abgleich der erfassten Daten mit den jeweils den verschiedenen Maßnahmen zugeordneten Suchbegriffen technisch in einem Zusammenhang durchgeführt werden und können die Trefferfälle dann in einem
anschließenden Schritt wieder den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet werden. In
welcher Weise der Bundesnachrichtendienst solche technischen Abläufe konkret organisiert, ist von der Verfassung nicht vorgegeben.

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e) Ein besonderes Eingriffsgewicht kommt der strategischen Überwachung dadurch

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