ner substantiellen Beschränkung auf hinreichend begrenzte und differenzierte Zwecke, die der Gesetzgeber zu verantworten hat. In Betracht kommen Zwecke, die –
im Rahmen auch der kompetenzrechtlichen Grenzen – auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter gerichtet sind, deren Verletzung schwere Schäden für den
äußeren und inneren Frieden oder die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl.
BVerfGE 100, 313 <373>).
cc) Demgegenüber können Überwachungsmaßnahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, die von vornherein allein das Ziel der Information der Bundesregierung und
der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen haben, auch unabhängig von einer
Ausrichtung auf die Gefahrenfrüherkennung erlaubt werden. Der Gesetzgeber kann
hierfür Überwachungsmaßnahmen für das gesamte Aufgabenspektrum des Bundesnachrichtendienstes vorsehen und – allerdings auch insoweit schon kompetenziell
auf Fragen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung begrenzt – etwa allein
an Aufträge der Bundesregierung binden. Er muss dann aber sicher- stellen, dass
eine Zweckänderung insoweit prinzipiell ausgeschlossen ist und die durch solche
Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen (näher unten Rn. 228) – nicht an andere Stellen weitergeleitet
werden dürfen (siehe näher unten Rn. 223 ff.).

177

d) Zur Verfolgung der gesetzlich bestimmten Zwecke darf der Gesetzgeber die strategische Überwachung grundsätzlich anlasslos erlauben und muss sie nicht an objektivierte Eingriffsschwellen knüpfen (oben Rn. 157 ff.). Als nur final angeleitete Befugnis hat er sie dafür aber an Verfahrensregelungen zu binden, die die Ausrichtung
auf die jeweiligen Zwecke rationalisierend strukturieren und damit auch kontrollierbar
machen (vgl. Dietrich, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6 BNDG Rn. 10).

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aa) Ausgangspunkt hierfür muss eine formalisierte Festlegung jeweils begrenzter
Überwachungsmaßnahmen sein. Im datenschutzrechtlichen Sinne liegt hierin die
Zweckbestimmung der Maßnahme. Als Grundlage für deren Rechtfertigung gegenüber den Überwachten muss die Festlegung die Maßnahme hinsichtlich ihrer Erkenntnisziele und Dauer näher konkretisieren. In der Regel werden hierfür die aufzuklärende Art der Gefahr sowie der geographische Fokus der Überwachung zu
bestimmen sein. Die Maßnahmen sind zu befristen. Einer – auch wiederholten – Verlängerung steht das nicht entgegen.

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Die interne verfahrensrechtliche Ausgestaltung solcher formalisierter Fest- legungen ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Der Gesetzgeber kann zwischen verschiedenen organisationsrechtlichen Ausgestaltungen wählen und wird dabei – unter
Umständen unterschieden nach dem Gegenstand der Über- wachung – auch Behördenleitervorbehalte oder die Mitwirkung des Bundeskanzleramts in Erwägung zu ziehen haben. Soweit der Gesetzgeber die strategische Überwachung auf Daten der
reinen Auslandskommunikation beschränkt, ist nicht immer eine Mitwirkung unmittelbar politisch verantwortlicher Organe geboten. Auch müssen die Suchbegriffe bei der

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