telbarem Inlandsbezug erfasst und somit tiefer in die innerstaatliche Rechtsordnung
hineinreicht. Daher gelten für die Ausland-Ausland-Überwachung zum Teil abgesenkte Anforderungen (vgl. zur Möglichkeit der gefahrunabhängigen Aufklärung zur
Information der Bundesregierung unten Rn. 177; zur Möglichkeit der Auswahl der
Suchbegriffe erst nach Festlegung der Überwachungsmaßnahme unten Rn. 179 f.
und zur automatisierten Übermittlung von Daten an ausländische Nachrichtendienste
im Rahmen von Kooperationen unten Rn. 254 ff. und 262 ff.). Will der Gesetzgeber
dem unterschiedlichen Gewicht der Eingriffe Rechnung tragen und deshalb verschiedene Regelungen schaffen, muss er weiter vorsehen, dass auch die Inland-AuslandKommunikation auszusondern ist.
bb) Die Anforderungen an die Aussonderung der Inlandskommunikation und der Inland-Ausland-Kommunikation müssen klar geregelt sein. Soweit dies technisch möglich ist, muss durch den Einsatz von automatisierten Filterprozessen sichergestellt
sein, dass den Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes solche Telekommunikationsdaten schon gar nicht bekannt werden. Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn, soweit technisch unvermeidbar, zunächst unterschiedslos alle Daten
und damit auch die Inlandsdaten von den Systemen des Bundesnachrichtendienstes
erfasst werden. Der Gesetzgeber muss dann aber normenklar regeln, dass Daten
aus der reinen Inlandskommunikation und gegebenenfalls der Inland-Ausland-Kommunikation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln technisch herausgefiltert und
spurenlos gelöscht werden müssen, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. Der
Dienst ist darauf zu verpflichten, die Filtermethoden kontinuierlich fortzuentwickeln
und auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.

173

Soweit eine solche Filterung technikbedingt eine Trennung der Daten nicht vollständig gewährleisten kann, steht das der weiteren Nutzung und Auswertung der so vorgefilterten Daten nicht entgegen. Insoweit ist jedoch gesetzlich sicherzustellen, dass
dann, wenn im Rahmen der weiteren Auswertung Telekommunikationsdaten von
Deutschen oder Inländern identifiziert werden, diese nicht genutzt werden dürfen und
unverzüglich zu löschen sind. Eine Ausnahme hiervon kann der Gesetzgeber nur
vorsehen, soweit die Daten aus sich heraus eine unmittelbar bevor- stehende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebenswichtige Güter der
Allgemeinheit oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erkennen lassen. Zur Begründung einer solchen Befugnis reichen dienstinterne
Hinweise auf allgemeine strafrechtliche Grundsätze nicht aus (vgl. demgegenüber
derzeit 3.9 DV SIGINT), sondern ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Eine solche Nutzung ist gegebenenfalls zu protokollieren (unten Rn. 291) und
bedarf einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

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c) Weiterhin hat der Gesetzgeber die Zwecke hinreichend präzise und normenklar
festzulegen, zu denen die Telekommunikation überwacht und die dabei erlangten Erkenntnisse verwendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 <372>).

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aa) Als besonders eingriffsintensives Aufklärungsinstrument bedarf es insoweit ei-

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