chung trotz ihrer Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument auszugestalten
und damit begrenzt zu halten. Eine globale und pauschale Überwachung lässt das
Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu (vgl. BVerfGE 100,
313 <376>).
Dafür hat der Gesetzgeber zunächst einschränkende Maßgaben zum Volumen der
für die jeweiligen Übertragungswege auszuleitenden Daten vorzugeben (vgl. Löffelmann, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg [Hrsg.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 33 <40>) und
sicherzustellen, dass das von der Überwachung abgedeckte geographische Gebiet
begrenzt bleibt. Da sich die technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung schnell
ändern, reicht es nicht, hierfür allein auf tatsächliche Kapazitätsgrenzen zu verweisen
(vgl. Huber, ZRP 2016, S. 162 <164>; Papier, NVwZ 2016, S. 1057 <1058>; Marxsen, DÖV 2018, S. 218 <224>; Dietrich, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6 BNDG Rn. 11; Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler [Hrsg.], Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, IV § 4 Rn. 184). Vor
allem aber muss der Gesetzgeber rechtsstaatliche Einhegungen schaffen, die die
Datenerhebung und -verarbeitung näher strukturieren und zum Teil auch begrenzen.
Hierzu gehören insbesondere Regelungen zum Einsatz von Filtertechniken (b), zu
den Überwachungszwecken (c), zur Gestaltung des Über- wachungsverfahrens (d),
zu einem fokussierten Umgang mit Suchbegriffen (e), zu Grenzen der bevorratenden
Verkehrsdatenspeicherung (f), zu Methoden der Datenauswertung (g), zum Schutz
von Vertraulichkeitsbeziehungen (h) und dem des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (i) sowie die Vorgabe von Löschungspflichten (j). Hinzu kommen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und vor allem an eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle (dazu übergreifend unten V).

169

b) Da die strategische Überwachung nur als Instrument der Auslandsaufklärung gerechtfertigt werden kann, bedarf es als Grundlage der weiteren Datenverarbeitung
einer normenklaren Regelung zur Aussonderung von Daten aus der Inlandskommunikation.

170

aa) Auf jeden Fall bedarf es einer Regelung bezüglich der Aussonderung von Daten
aus Telekommunikation, an der auf beiden Seiten Deutsche oder Inländer beteiligt
sind, da für diese eine anlasslose Telekommunikationsüberwachung von vornherein
nicht in Betracht kommt.

171

Auf der Basis der Aussonderung der Inlandskommunikation kann dann die strategische Überwachung mit zwei Zielrichtungen durchgeführt werden, nämlich einerseits
zur Überwachung der in § 5 G 10 sogenannten „internationalen“ Kommunikation (der
Inland-Ausland-Kommunikation), und anderseits zur Überwachung der reinen Auslandskommunikation (der Ausland-Ausland-Kommunikation). Zwar sind beide Formen der Überwachung gleichermaßen an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Doch weist
die Ausland-Ausland-Überwachung in bestimmten Hinsichten ein geringeres Eingriffsgewicht auf als die Inland-Ausland-Überwachung, die Kommunikation mit unmit-

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